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Arbeits- und Sozialrecht
Neue Gesetze
Bundestag beschließt investitionsfeindliche Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes.

Trotz vielfacher vernünftiger Warnungen hat der Bundestag mit der Mehrheit der SPD- und B90/Grünen-Fraktion in der Sitzung am 22.06.2001 weitreichende Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes beschlossen, deren investitionsfeindliche und arbeitsplatzbedrohende Folgen durch die Regierungsmehrheit ignoriert wurden.

Die wichtigsten Änderungen in Kürze:

Die Zahl der Betriebsratsmitglieder wird in Abhängigkeit von der Beschäftigtenzahl schneller zunehmen (etwa in der Gruppe über 700 bis 1000 Arbeitnehmer auf 13 statt elf, über 7000 bis 9000 Arbeitnehmer 35 statt 31)

Die Wahlberechtigung gilt künftig auch für Leiharbeitnehmer, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb arbeiten.

Für Betriebe mit fünf bis 50 Arbeitnehmern wird ein vereinfachtes Wahlverfahren für Betriebsräte gelten. Dabei werden zunächst ein Wahlvorstand berufen und dann Wahlvorschläge eingeholt. Innerhalb einer Woche beschließt dann die Wahlversammlung über die Zusammensetzung des Betriebsrates. Eine mindestens erreichbare Wahlbeteiligungsquote wird nicht vorgeschrieben.

Die Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten, die bislang ihre Betriebsratsmitglieder getrennt wählen, wird aufgegeben.

Frauen und Männer müssen (statt sollen) künftig entsprechend ihrem Anteils im Betriebsrat vertreten sein.

Mindestbetriebsgrösse gesunken

Die Mindestbetriebsgröße, ab der ein Betriebsratsmitglied von seiner normalen Arbeit freizustellen ist, sinkt auf 200 von derzeit 300 Mitarbeiter. Entsprechend werden auch die folgenden Stufen abgesenkt, so dass es bis zu einer Betriebsgröße von 10.000 Beschäftigten (neu zwölf statt elf) in der Regel zu einer zusätzlichen Freistellung kommt. Auch Teilfreistellungen sind möglich. Bei Betrieben bis zu 2000 Mitarbeitern bleibt es bei der bisherigen Zahl der freigestellten Betriebsräte.

Der Arbeitgeber wird künftig verpflichtet auf Betriebsversammlungen und Betriebsrätetreffen auch über die Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie den betrieblichen Umweltschutz zu berichten. Auch auf Abteilungsversammlungen können diese beiden Themenkomplexe künftig diskutiert werden.

Entsprechend wird der Aufgabenkatalog für Betriebsräte breiter gefasst. Hierzu soll künftig die Integration (früher Eingliederung) ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb sowie neu Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zählen.

Regelungen zur Gruppenarbeit

Der Katalog der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats soll um Regelungen zur Gruppenarbeit ergänzt werden. Daneben kann der Betriebsrat Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung (etwa flexible Arbeitszeiten, mehr Teilzeitangebote) machen, über die der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat dann beraten muss. Eine schriftliche Ablehnungsbegründung muss der Arbeitgeber erst bei Betrieben ab 100 Mitarbeiter geben.

Befristet eingestellte Beschäftigte sollen vorrangig in eine unbefristete Arbeitsverhältnis übernommen werden. Hierfür erhält der Betriebsrat bei personellen Einzelmaßnahmen erweiterte Rechte.

Verzichtet wird bei Konzernen auf die obligatorische Einführung eines Konzernbetriebsrats sowie auf den damit verbundenen Konzern-Wirtschaftsausschuss. Unverändert bleibt auch der § 91, wo das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Änderungen von Arbeitsabläufen nicht ausgeweitet wird.

Zusätzlich beschloss das Kabinett, dass das bei Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber folgende Verfahren vor der Einigungsstelle beschleunigt werden soll.





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update bs 17.06.10