Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Neue Gesetze
Seit dem 1.8.2001 ist die digitale Unterschrift der handschriftlichen gleichgestellt -
Kaum Auswirkungen auf das Arbeitsrecht

Zum 1.8.2001 ist das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr in Kraft getreten. Die EU-Richtlinie für digitale Signaturen ist somit auch im deutschen Recht verankert. Bereits am 22.5.2001 war das neue Signaturgesetz in Kraft getreten, das die Anforderungen an eine elektronische Signatur festsetzt.
Durch das Formanpassungsgesetz ist nunmehr in § 126 BGB geregelt, dass die digitale Signatur die eigenhändige ersetzen kann, wenn sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. § 292a ZPO n.F. regelt die Beweislast bei einer Fälschung der Signatur per Computer. Der Anscheinsbeweis bei qualifizierter elektronischer Signatur fällt nicht zugunsten des Unterschreibenden aus. Da die elektronische Signatur schwerer zu fälschen ist als eine handschriftliche, wird die Beweispflicht bei einer Fälschung deshalb künftig auf Seiten des Besitzers der Chipkarte sein. Neben BGB und ZPO wurden weitere 36 Gesetze und Verordnungen angepasst.

Auswirkungen auf das Arbeitsrecht:
Das Formanpassungsgesetz wird sich auf das Arbeitsrecht kaum auswirken, da der Gesetzgeber hier weitgehende Verbote vorgesehen hat. Nach § 2 Nachweisgesetz n.F. darf der erforderliche Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen nicht in elektronischer Form erfolgen, so dass die Arbeitsbedingungen weiterhin schriftlich niederzulegen sind. Daneben wurde auch im Anwendungsbereich des § 623 BGB (Schriftform bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag) die Möglichkeit einer digitalen Signatur ausgeschlossen.
Außerdem dürfen Zeugnisse nicht in elektronischer Form erteilt werden. Lediglich bei dem (an sich formlosen) Abschluss eines Arbeitsvertrages könnte sich das neue Gesetz auch im Arbeitsrecht auswirken – nämlich dann, wenn die Tarifpartner hierfür die Schriftform vereinbaren, ohne die elektronische Form auszuschließen. Außerdem lässt das gleichzeitig veränderte ArbGG elektronische Schriftsätze an das Arbeitsgericht zu. Über den Zeitpunkt der Einführung des elektronischen Schriftsatzes haben allerdings die Bundes- bzw. Landesregierungen zu bestimmen.

(Handelsblatt vom 8.8.2001)

(B. Sokolovic - 13.8.01)




| Aktuell | Arbeitsrecht | Betriebsrat | Bußgeld | Kombilohn | Kontakt | Musterverträge | Neue Gesetze | Prämien | Prämienvereinbarungen | Riesterrente | Sozialrecht | Spesen | Tarifrecht | Tarifverträge | Urlaub | Urteil-Aktuell | ZEUGNIS |

update bs 17.06.10