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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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| Neue Gesetze |
Neue Regelungen des § 613a Abs. 5 und 6 BGB beim Betriebsübergang sind in Kraft getreten
Für mehr Transparenz und Rechtssicherheit beim Betriebsübergang soll eine Ergänzung des § 613a BGB, die zum 1.4.2002 in Kraft getreten ist, sorgen. Arbeitnehmer müssen künftig vom Arbeitgeber neben dem Zeitpunkt bzw. geplanten Zeitpunkt des Betriebübergangs auch über den Grund des Überganges, Fragen des sozialen Besitzstandes sowie etwaige Auswirkungen auf ihr Arbeitsverhältnis im Falle eines Betriebsübergangs informiert werden. Ausdrücklich im Gesetz verankert wurde außerdem das bereits von der Rechtsprechung anerkannte Recht des Arbeitnehmers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber zu widersprechen.
Die neuen Regelungen des § 613a Abs. 5 und 6 BGB gelten entsprechend auch im Falle einer Unternehmensumwandlung (Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung). Das bestimmt der geänderte § 324 des Umwandlungsgesetzes.
(B. Sokolovic - 11.4.02)
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update bs 17.06.10
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