Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Neue Gesetze
§ 2 II S.2 Nr. 3 SGB III verpflichtet den Arbeitgeber - seit dem 1.1.2003 - den Arbeitnehmer bei der Beendigung des AV durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag darauf hinzuweisen, sich nicht nur unverzüglich beim AA zu melden, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen, dem AN Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen sondern ihn hierzu auch freizustellen.

Sanktionen für den Arbeitgeber sind im Gesetz zwar keine vorgesehen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß die Bundesansstalt für Arbeit und ggf. auch die Rspr. in diesem Punkt eine andere Auffassung vertreten. Zur Vermeidung etwaiger Schadensersatzansprüche, wegen fehlender Unterrichtung, empfehlen wir daher bereits jetzt sowohl bei Kündigung, Aufhebungsvertrag oder befristetem Arbeitsvertrag die – in den z.Vfg. gestellten Unterlagen - empfohlenen Formulierungen zu verwenden



Formulierungshilfen bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen




Bei Kündigung und Aufhebungsvertrag

Zur Aufrechterhaltung der vollen Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieser Kündigung/Abschluss dieses Aufhebungsvertrages persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Auch sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.



Hinweis im Vertrag bei zeitlich befristetem Arbeitsverhältnis

Zur Aufrechterhaltung der vollen Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie verpflichtet, sich 3 Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Die Verpflichtung besteht unverzüglich, sofern das Arbeitsverhältnis für eine kürzere Dauer als 3 Monate befristet ist. Auch sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.



Hinweis in schriftlicher Unterrichtung über die Zweckerreichung bei zweckbefristetem Arbeitsverhältnis

Zur Aufrechterhaltung der vollen Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Schreibens persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Auch sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.




| Aktuell | Arbeitsrecht | Betriebsrat | Bußgeld | Kombilohn | Kontakt | Musterverträge | Neue Gesetze | Prämien | Prämienvereinbarungen | Riesterrente | Sozialrecht | Spesen | Tarifrecht | Tarifverträge | Urlaub | Urteil-Aktuell | ZEUGNIS |

update bs 17.06.10