Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Neue Gesetze
Zum Erfordernis der abschließenden Dankes- und Zukunftsformel

Nach (mutigen) Auffassung des Arbeitsgerichts Berlin haben Arbeitnehmer regelmäßig einen Anspruch auf Aufnahme einer so genannten Dankes- und Zukunftsformel in das qualifizierte Zeugnis nach § 630 S.2 BGB. Das Fehlen einer derartigen Formel kann einen ansonsten positiven Gesamteindruck entwerten und damit das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers gefährden. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise gelten, wenn triftige Gründe gegen die Aufnahme der Dankes- und Zukunftsformel in das Zeugnis sprechen. Dies muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen.

Das ArbG Berlin setzt sich mit dieser Entscheidung in Widerspruch zu dem Urteil des BAG vom 20.2.2001 (Az.: 9 AZR 44/00). Das BAG hatte damals entschieden, dass Arbeitgeber das Arbeitszeugnis nicht mit derartigen Dankes- und Zukunftsformulierungen abschließen müssen.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin war etwas mehr als drei Monate bei der Beklagten beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellte die Beklagte der Klägerein eine Arbeitsbescheinigung aus, in der die Aufgaben der Klägerin umschrieben waren.
Der Klägerin reichte dies nicht. Sie verlangte ein qualifiziertes Zeugnis i.S.v. § 630 S.2 BGB mit einer abschließenden Dankes- und Zukunftsformel ("Wir danken...für ihre/seine Arbeit und wünschen ihr/ihm für die Zukunft viel Erfolg und alles Gute"). Das ArbG gab der hierauf gerichteten Klage statt.

Die Gründe:
Die Klägerin hat aus § 630 S.2 BGB einen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis, das sich auf ihre Leistungen und ihre Führung erstreckt. Dem steht die kurze Beschäftigungsdauer nicht entgegen. Das Gesetz trifft in § 630 BGB keine Unterscheidung nach der Länge der Betriebszugehörigkeit. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie sich in der kurzen Zeit über die Leistungen und Führung der Klägerin kein Bild habe machen können, da sie sich eingehend mit dem Aufgabenbereich der Klägerin auseinandergesetzt hat.
Das qualifizierte Zeugnis muss entgegen der Ansicht des BAG eine abschließende Dankes- und Zukunftsformel enthalten. Diese Formel ist in der betrieblichen Praxis so weit verbreitet, dass ihr Fehlen einen ansonsten positiven Gesamteindruck eines Zeugnisses entwerten und das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers gefährden kann.
Allerdings können Arbeitgeber im Einzelfall auch triftige Gründe für das Weglassen der Abschlussformel haben. Diese können den Anspruch des Arbeitnehmers auf Aufnahme der Dankes- und Zukunftsformel in das Zeugnis ausschließen. Derartige Gründe müssen jedoch vom Arbeitgeber vorgetragen werden.

ArbG Berlin 7.3.2003, 88 Ca 604/03
(B. Sokolovic – 30.12.2003)





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update bs 17.06.10