Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Neue Gesetze
Gesetz zur Reform des Arbeitsmarktes


Am 19.12.2003 hat der Bundestag das Gesetz zur Reform des Arbeitsmarktes verabschiedet, das zum 01.01.2004 in Kraft getreten ist. Änderungen ergeben sich insbesondere im Kündigungsschutzgesetz, im Teilzeit- und Befristungsgesetz und im SGB III.


Änderung des KSchG
Zukünftig findet das KSchG erst Anwendung, wenn mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind. Ein Betrieb kann somit bis zu zehn Beschäftigte haben, ohne daß der Kündigungsschutz ausgelöst wird. Diese Neuregelung gilt aber nur für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 01.01.2004 abgeschlossen werden. Arbeitnehmer, die bislang in Kleinbetrieben mit mehr als fünf und bis zu zehn Beschäftigten tätig sind, genießen daher weiterhin Kündigungsschutz nach der bisherigen Regelung.

Bei betriebsbedingten Kündigungen wird die Sozialauswahl auf vier Kriterien beschränkt. Entscheidend sind nunmehr ausschließlich die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers. Leistungsträger können zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur ausgenommen werden.

Im Fall einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitnehmer gemäß § 1 a KSchG die Wahl, ob er Kündigungschutzklage erheben will oder ob er statt dessen die gesetzliche Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr in Anspruch nehmen will. Der Abfindungsanspruch setzt voraus, daß der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe gestützt hat. Zudem muß er den Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben auf den Abfindungsanspruch hingewiesen haben.

Zur gerichtlichen Geltendmachung aller Unwirksamkeitsgründe einer Kündigung gilt nunmehr eine einheitliche Klagefrist von drei Wochen.


Änderung des TzBfG
In § 14 TzBfG wird ein Absatz 2a eingefügt. Danach können Existenzgründer in den ersten vier Jahren nach Unternehmensgründung befristete Arbeitsverhältnisse ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von vier Jahren abschließen.

Änderung des SGB III
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht grundsätzlich für die Dauer von 12 Monaten, wenn der Arbeitnehmer eine Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses von mindestens 24 Monaten nachweist. Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, können Arbeitslosengeld für maximal 18 Monate beanspruchen. Die dargestellten Kürzungen der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes gelten allerdings erst für Ansprüche ab dem 01.01.2006.

Die Änderung des § 147a SGB III führt zu einer Verschärfung der Erstattungspflicht der Arbeitgeber bei Entlassung langjährig beschäftigter älterer Arbeitnehmer.




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update bs 17.06.10