Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Neue Gesetze
Abfindung und Steuer

Der Steuerfreibetrag auf Abfindungen (grundsätzlich 7200 Euro) gem. § 3 Ziff. 9 EStG ist zum 01.01.2006 entfallen. Der Bundestagsausschuß für Finanzen hat allerdings am 14.12.2005 eine neue Übergangsregelung beschlossen.

Die Übergangsregelung sieht aus Gründen des Vertrauensschutzes die Weiteranwendung der bisherigen Steuerfreiheit vor, soweit dem Arbeitnehmer die Zahlung vor dem Stichtag 01.01.2008 zufließt. Freibeträge soll noch in Anspruch nehmen können, wer noch bis zum 31.12.2005 eine Vereinbarung über eine Abfindung geschlossen hat oder wenigstens eine Klage eingereicht hatte. Ist dies der Fall, kann die Auszahlung noch in 2006 oder 2007 erfolgen.

Die endgültige Gesetzesformulierung der Übergangsregelung gem. § 52 Abs. 4 a EStG lautet:

„§ 3 Nr.9 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für vor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem 1.Januar 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31.12.2005 anhängigen Klage, soweit die Abfindung dem Arbeitnehmer vor dem 1.Januar 2008 zufließt.“.

Um die jetzt vorgesehene Übergangsregelung anwenden zu können und dadurch die Steuerprivilegierung der Abfindung zu erhalten, müssen zwei Voraussetzungen eingehalten werden:

1.Entstehung des Anspruches im Jahr 2005
Der Anspruch auf Abfindung muss noch im Jahr 2005 entstanden sein oder es muss noch im Jahr 2005 eine Kündigungsschutzklage anhängig gemacht worden sein.

2.Zufluss der Abfindung vor dem 1 Januar 2008
Neben der Entstehung des Anspruches im Jahr 2005 muß darüber hinaus der Zufluss der Abfindung bis zum 31.12.2007 erfolgen.

B.Sokolovic



| Aktuell | Arbeitsrecht | Betriebsrat | Bußgeld | Kombilohn | Kontakt | Musterverträge | Neue Gesetze | Prämien | Prämienvereinbarungen | Riesterrente | Sozialrecht | Spesen | Tarifrecht | Tarifverträge | Urlaub | Urteil-Aktuell | ZEUGNIS |

update bs 17.06.10