Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Neue Gesetze
Seit 1 Juli 2005 gelten neue Pfändungsbeiträge für Arbeitseinkommen

Das Bundesministerium hat die geänderten Pfändungsfreibeträge für Arbeitseinkommen bekannt gegeben. Danach werden alle Pfändungsfreigrenzen ab dem 01. Juli 2005 einheitlich um 5,93 % entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages angehoben. Die neue Pfändungstabelle kann in der Rechtsabteilung bei Frau Weber angefordert werden.

Aus der neuen Tabelle ergeben sich folgende Eckpunkte: Der Freibetrag bei einem Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtung beträgt vom 01. Juli 2005 an laut Bekanntmachung 985,15 € (bisher: 930,-- €). Ein erster pfändbarer Betrag in Höhe von 3,40 € ergibt sich künftig erst ab einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen zwischen 990,-- € und 999,99 €. Der monatliche Freibetrag für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, steigt auf 370,76 € (bisher: 350,-- €), für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person steigt der Freibetrag um je 206,56 € (bisher 195,--€). Der Tabellenhöchstbetrag beläuft sich künftig auf 3.020,06 € (bisher 2.851,-- €).

Die neue Tabelle gilt automatisch für sämtliche ab dem 01. Juli 2005 zur Auszahlung gelangenden Arbeitseinkommen. Verwendet der Arbeitgeber (Drittschuldner) zur Berechnung des Pfändungsfreibetrages ab Juli 2005 versehentlich die alte Tabelle, kann der Arbeitnehmer (Schuldner) vom Arbeitgeber die Auszahlung der Differenz, also den irrtümlich vom Arbeitgeber an den Pfändungsgläubiger zuviel ausgezahlten Betrag verlangen.

Unpfändbar bleiben weiterhin nachfolgende Einkünfte:

Die Hälfte der Vergütung für Mehrarbeit - also die Grundvergütung für geleistete Überstunden sowie die Überstundenzuschläge
Urlaubsgeld, soweit es für den Urlaub neben dem Urlaubsentgelt gezahlt wird
Zuwendungen aus Anlass besonderer Betriebsereignisse
Aufwandsentschädigungen für auswärtige Beschäftigungen
Gefahren-, Schmutz-, und Erschwerniszulagen
Tage- und Übernachtungsgelder in Höhe der steuerfreien Pauschbeträge
Weihnachtsvergütungen bis zur Höhe der hälftigen Monatsvergütung, höchstens aber bis zu 500 Euro. Besteht kein Rechtsanspruch auf die Weihnachtsgratifikation, so liegt keine Forderung vor, die pfändbar ist
Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse

B.Sokolovic



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update bs 17.06.10