Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Neue Gesetze
Spesenregelungen von Arbeitnehmern aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Urteilen vom 11.05.2005 über den Werbungskostenabzug von Arbeitnehmern mit auswärtigen Tätigkeitsstätten entschieden. Hierzu hat die Oberfinanzdirektion Rheinland eine Verfügung vom 07.02.2007 erlassen. Diese wirkt sich auch auf die Spesenzahlungen von Busfahrern aus.
Bisher zählte grundsätzlich die Tätigkeit des Busfahrers als Fahrtätigkeit. Dies hat zur Folge gehabt, dass für die Abwesenheitsdauer bereits die Abwesenheit von der Wohnung des Fahrers zählte, da der Betriebssitz keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellte. Wenn der Fahrer 8 Stunden von seiner Wohnung abwesend war, dann konnten ihm lohnsteuerfrei 6,00 € Spesen gezahlt werden.
Nach der neuen Rechtsprechung des BFH wird der Betriebshof zur regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn der Arbeitsnehmer der Arbeitsstätte zugeordnet ist und er diese nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder aufsucht. Hierzu reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer sie durchschnittlich einmal je Arbeitswoche (in der Regel 52 Wochen – 6 Wochen Urlaub = 46 Arbeitswochen) aufsucht. Unmaßgeblich ist dabei, welche Tätigkeiten er dort ausübt. Wenn also z.B. ein Linienbusfahrer morgens vom Betriebshof aus seine Tätigkeit beginnt, dann wird der Betriebshof zur Arbeitsstätte. Für die Abwesenheitsdauer ist dann nicht mehr maßgeblich die Abwesenheit von der Wohnung, sondern vielmehr zählt die Abwesenheit vom Betriebshof. Dabei werden mehrere Abwesenheitszeiten am gleichen Tag zusammengerechnet. Beträgt die Abwesenheit nicht mindestens 8 Std., können keine Spesen mehr lohnsteuerfrei gezahlt werden.

(B.Sokolovic)



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update bs 17.06.10