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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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| Riesterrente |
Die Riesterrente
Hinter dem Stickwort "Riesterrente" verbergen sich mehrere Möglichkeiten für Mitarbeiter, über die gesetzliche Altersvorsorge hinaus eine private Eigenvorsorge zu betreiben. Diese private Eigenvorsorge wird teilweise durch den Staat gefördert.
So haben Mitarbeiter die Möglichkeit, einen Teil Ihres Bruttoentgeltes umzuwandeln in Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Betriebliche Altersversorung existiert bereits seit Jahrzehnten, allerdings fast ausschließlich als freiwillige Leistung der Arbeitgeber. Die entscheidende Neuerung ist nunmehr, daß der Mitarbeiter ab dem 01.01.2002 vom Arbeitgeber verlangen kann, daß für ihn eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet wird. Die Beiträge muß der Mitarbeiter zwar selbst durch Umwandlung eines Teils seines Bruttoentgelts aufbringen, die verwaltungstechnische Abwicklung hat aber der Arbeitgeber zu gewährleisten. Der Umwandlungsbegehren setzt voraus, daß umwandlungsfähiges Arbeitsentgelt vorhanden ist. Erhält ein Mitarbeiter ausschließlich aufgrund tarifvertraglicher Verpflichtungen Entgelt, kann er dieses Entgelt nur dann umwandeln, wenn eine entsprechende Ermächtigung der Tarifvertragsparteien vorliegt. In Kürze wird zwischem dem GVN und Verdi eine entsprechende Ergänzung der Lohn- und Gehaltstarifverträge vereinbart werden, über die wir gesondert informieren werden.
Wollen Mitarbeiter die staatlichen Förderung in Anspruch nehmen - entweder durch die Gewährung von Zulagen oder durch Einräumung eines steuerlichen Sonderausgabenabzugs -  müssen sie sog. Altersvorsorgeverträge abschließen. Altersvorsorgeverträge sind Verträge zwischen Mitarbeitern und Lebensversicherungsunternehmen, Banken, Investmentfonds, etc, die den besonderen gesetzlichen Vorgaben des Altersvorsorgezertifizierungsgesetzes entsprechen müssen, auf die hier nicht näher eingegangen werden kann. Die staatliche Förderung der Mitarbeiter ist an diverse Voraussetzungen geknüpft, z.B. Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung – geringfügig Beschäftigte haben keinen Förderanspruch -, Mindestbeitragssumme von 1% des Einkommens in 2002 bis 4% in 2008, etc. Die Höhe der Förderung ist abhängig von Familienstand und Kinderzahl.
Schließlich ist auch noch eine Kombination möglich, nämlich eine Entgeltumwandlung unter gleichzeitiger Inanspruchnahme der staatlichen Förderung.
Was kommt auf den Arbeitgeber zu?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf Aufforderung des Mitarbeiters einen der Durchführungswege der betrieblichen Altersversorung anzubieten. ABER: Der Arbeitgeber kann verlangen, daß der Mitarbeiter die Entgeltumwandlung durch Abführung des umgewandelten Entgeltes an eine von ihm, dem Arbeitgeber, vorgegebene Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung vornimmt. Steuer und sozialversicherungsbeitragsfrei ist dieser Beitrag übrigens für den Mitarbeiter nur dann, wenn das Bruttoentgelt zu Gunsten einer Pensionskasse bzw. eines Pensionsfonds umgewandelt wird! Wandelt der Mitarbeiter zu Gunsten einer Direktversicherung um, ist der Betrag pauschal mit 20% zu versteuern und nur bis zum 31.12.2008 beitragsfrei.
Der Arbeitgeber kann nicht nur den Durchführungsweg bestimmen, also vorgeben, daß die verlangte Entgeltumwandlung bei einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds bzw. einer Direktversicherung vorzunehmen ist, sondern sogar das konkrete Unternehmen benennen.
Verlangt der Mitarbeiter die Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung und will er dafür die staatlichen Förderungen nutzen, muß der Arbeitgeber gewährleisten, daß die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs.2 des Einkommenssteuergesetzes erfüllt werden. Nimmt der Mitarbeiter diese Förderung in Anspruch, sind die aus seinem Entgelt umgewandelten Beiträge voll steuer- und beitragspflichtig, egal ob diese an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung abgeführt werden.
Fazit: der Arbeitgeber sollte vor dem 31.12.2001 eine Absprache mit einem konkreten Versicherer oder auch einer Pensionskasse getroffen haben, um Mitarbeiter, die ab dem 01.01.2002 Ansprüche auf Entgeltumwandlung geltend machen, verpflichten zu können, die betriebliche Altersversorgung bei eben diesem einen Versicherungsunternehmen bzw. dieser einen Pensionskasse durchführen zu lassen.
(B. Sokolovic - 11.12.02)
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update bs 17.06.10
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