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Arbeits- und Sozialrecht
Sozialrecht
Osteuropäer dürfen nur mit Arbeitserlaubnis deutsche LKW fahren

Lastwagenfahrer aus Mittel- und Osteuropa brauchen eine deutsche Arbeitserlaubnis, wenn sie im internationalen Verkehr Lastzüge lenken, die in Deutschland zugelassen sind. Die den Speditionen 1996 eingeräumten Übergangsfristen und der bisherige Bestandsschutz für bereits beschäftigte nicht-deutsche Fahrer gelten inzwischen nicht mehr.

Der Sachverhalt:
Ein tschechisches Tochterunternehmen einer bayerischen Spedition hatte gegen einen Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit geklagt. Es hatte auf in Deutschland zugelassenen Lastwagen der Mutterfirma im internationalen Verkehr tschechische Fahrer eingesetzt. Die Bundesanstalt verlangte für die Fahrer eine Aufenthaltserlaubnis. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Der Hintergrund:
Obligatorisch sind diese Arbeitsgenehmigungen im Prinzip bereits seit 1993. Mit der damaligen ersten Regelung hatten die deutschen Behörden versucht, die Anzahl ausländischer Fahrer einzuschränken, die bei deutschen Speditionen mit deutschen Kollegen konkurrierten. Als Ausnahme war eine Arbeiterlaubnis aber dann nicht erforderlich, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hatte. Nach Angaben der Bundesrichter unterliefen viele deutsche Speditionen die Regelung mit der Gründung ausländischer Tochterunternehmen. Daraufhin wurde die Vorschrift 1996 verschärft.

(BSG 2.8.2001, B 7 AL 86/00 R )

(B. Sokolovic - 8.8.01)




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update bs 17.06.10