Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Sozialrecht
GmbH-Gesellschafter müssen sich ab 50-prozentiger Beteiligung freiwillig versichern

Gesellschafter einer GmbH, die über einen Anteil von mindestens 50 Prozent am Stammkapital verfügen, sind grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig. Sie haben ein ureigenes Interesse am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens und können daher regelmäßig nicht als abhängig Beschäftigte angesehen werden.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Gesellschafterin einer GmbH, deren Stammkapital ihr Ehemann und sie jeweils zur Hälfte halten. Der Ehemann ist als deren Geschäftsführer tätig, die Klägerin dort als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Die Krankenkasse war der Auffassung, die Frau sei nicht sozialversicherungspflichtig und bot ihr allenfalls eine freiwillige Versicherung an. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Auf Grund ihrer hohen Beteiligung am Stammkapitel hat die Klägerin ein eigenes Interesse am wirtschaftlichen Erfolg der GmbH. Dieses geht deutlich über das Interesse eines ”normalen" Arbeitnehmers hinaus, so dass sie nicht mehr als abhängig Beschäftigte angesehen werden kann.

(LSG Rheinland-Pfalz 9.8.2001, L 5 KR 41/99)

(B. Sokolovic - 14.8.01)




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update bs 17.06.10