Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Sozialrecht
Die Anerkennung einer Schwerbehinderten-Eigenschaft setzt den Wohnsitz in der Bundesrepublik voraus

Als Schwerbehinderter kann nur anerkannt werden, der in der Bundesrepublik wohnt oder hier einer Beschäftigung nachgeht. Die Pensionierung eines im Ausland lebenden Beamten hat zur Folge, dass sein Schutz als Schwerbehinderter entfällt.

Der Sachverhalt:
Der Kläger zog im Jahre 1976 nach Frankreich. Zuvor hatte er viele Jahre als Oberstudienrat an einem rheinland-pfälzischen Gymnasium gearbeitet. Nach einem schweren Reitunfall wurde er als Schwerbehinderter anerkannt. Als er dann 1994 pensioniert wurde, überprüfte die Behörde seine Schwerbehinderteneigenschaft. Sie kam dabei zu dem Ergebnis, dass er nicht mehr schwerbehindert sei. Die hiergegen gerichtete Klage wurde abgewiesen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde allerdings die Revision zugelassen.

Die Gründe:
Das Schwerbehindertengesetz verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes oder gegen europäisches Recht. Das Gesetz verlangt einen Bezug zum Inland und schützt dort Ausländer und Deutsche gleichermaßen. Es ist ohne Bedeutung, dass der Kläger in Deutschland Steuern zahlen muss und jetzt von den Steuervorteilen für Behinderte nicht mehr profitieren kann.

(LSG Rheinland-Pfalz 22.6.2001, L 6 SB 108/00)

(B. Sokolovic - 30.8.01)




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update bs 17.06.10