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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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| Sozialrecht |
Alkoholisierten Arbeitslosen kann das Arbeitslosengeld gestrichen werden
Arbeitslosen, die alkoholisiert an einer Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen, kann das Arbeitslosengeld für zwei Wochen gesperrt werden. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob es zu konkreten Störungen gekommen ist.
Der Sachverhalt: Dem Kläger war von der Berufsgenossenschaft eine berufliche Rehabilitationsmaßnahmen bewilligt worden. Da der Berufsgenossenschaft die Alkoholproblematik des Klägers bekannt war, verlangte sie von ihm die Erklärung, daß er während der Rehabilitation ”trocken" bleibe. Doch schon während des ersten Seminars fiel der Versicherte durch eine Alkoholfahne auf. Auch der Versuch, ihm einen Praktikumsplatz zu vermittlen, scheiterte. Schließlich wurde er von der Teilnahme des Seminars ausgeschlossen. Das Arbeitsamt verhängte daraufhin eine zweiwöchige Sperrfrist. Die dagegen gerichtete Klage wies das SG ab. Die Berufung hatte keinen Erfolg
Die Gründe: Das Trinken von Alkohol stört den reibungslosen Ablauf eines Seminars und belegt das disziplinlose Verhalten des Klägers. Ob und wie weit es zu Ausfallerscheinungen kommt, ist dabei unerheblich. Die Verhängung einer Sperrfrist ist jedenfalls gerechtfertigt.
(LSG Rheinland-Pfalz 23.8.2001, L 1 AL 128/00)
(B. Sokolovic - 28.9.01)
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update bs 17.06.10
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