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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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| Sozialrecht |
GmbH-Geschäftsführer haben nach der Liquidation u.U. keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld
Geschäftsführer einer ”Familien-GmbH" haben, auch wenn sie sozialversichert waren, nicht automatisch Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ausschlaggebend ist, ob sie Arbeitnehmer der Gesellschaft waren oder selbständig handeln durften.
Der Sachverhalt: Der Kläger und dessen Ehefrau waren Geschäftsführer einer GmbH. Als es dem Unternehmen wirtschaftlich schlecht ging, hat der Kläger der Gesellschaft ein Darlehen über 450.000 DM gewährt. Er verlangte dafür weder Sicherheiten, noch machte er irgendwann Rückzahlung geltend. Schließlich kürzte er sich sein Gehalt um die Hälfte. Nach der Liquidation der Gesellschaft beantragte der sozialversicherte Kläger Arbeitslosengeld. Dies wurde ihm nicht bewilligt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Die Gründe: Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hat nur derjenige, der innerhalb der letzten drei Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr als Arbeitnehmer gearbeitet hat. Bei Geschäftsführern einer sog. ”Familien-GmbH" sind für die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft die vertraglichen Regelungen und die faktischen Verhältnisse ausschlaggebend. Unterliegt der Geschäftsführer praktisch keinen Weisungen oder ist er finanziell eng mit der Gesellschaft verbunden, so liegt i.d.R. eine selbständige Tätigkeit und kein Angestelltenverhältnis vor. Dass der Kläger sein eigenes Kapital als Darlehen zur Verfügung gestellt hat und sich zudem sein Gehalt kürzte, sind typische Umstände, die eine Selbständigkeit belegen. Zudem war der Kläger auch weisungsunabhängig, da seine Ehefrau geschäftlich nie Einfluss auf ihn genommen hat.
(SG Karlsruhe 4.7.2001, S 15 AL 4224/00)
(B. Sokolovic - 17.10.01)
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update bs 17.06.10
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