Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Sozialrecht
Der Anspruch von Arbeitnehmern auf Konkursausfallgeld umfasst nur den Nettolohn

Bei Insolvenz des Arbeitgebers steht den betroffenen Arbeitnehmern nur in Höhe ihres Nettolohnes Konkursausfallgeld zu. Seit 1992 sind Konkursausfallgelder steuerfrei. Diese Steuerfreiheit sollte nicht den durch das Konkursausfallgeld abgesicherten Arbeitnehmern zugute kommen, sondern der Verwaltungsvereinfachung dienen.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte vom Arbeitsamt für die Dauer von drei Monaten Konkursausfallgeld i.H.v. rund 15.000 DM erhalten. Bei der Berechnung des Konkursausfallgeldes wurde der Nettolohn des Klägers zugrunde gelegt. Seine Klage gegen den Arbeitgeber auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem Brutto- und dem Nettolohn hatte keinen Erfolg. Das BAG wies die Klage mit der Begründung ab, dass dem Kläger dieser Teil des Anspruchs nicht mehr zustehe er sei mit dem Antrag auf Konkursausfallgeld auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen. Der Kläger verlangte daraufhin von der Bundesanstalt, die Differenz zwischen Brutto- und Nettobezügen zur Konkurstabelle anzumelden oder den Anspruch insoweit an ihn abzutreten. Seine hierauf gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Anspruch auf Arbeitsentgelt ist mit dem Antrag auf Konkursausfallgeld auch insoweit auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen, als der Arbeitnehmer für Arbeitslohn Lohnsteuer zu zahlen hätte. Die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei den Finanzämtern seit 1992 vorgesehene Steuerfreiheit von "Leistungen nach § 141m AFG" (vgl. § 3 Nr. 2 EStG) sollte indes nicht den durch das Konkursausfallgeld abgesicherten Arbeitnehmern zugute kommen. Die Arbeitnehmer würden anderenfalls mehr erhalten, als ihnen bei Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers zustände.

(BSG 20.6.2001, 11 AL 97/00 R)

(B. Sokolovic - 22.10.01)





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update bs 17.06.10