Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Sozialrecht
Im Rahmen von § 147a Abs.1 S.2 Nr.6 SGB III sind auch die Fälle der Eigenkündigung zu berücksichtigen

Arbeitgeber müssen dem Arbeitsamt auch dann gem. § 147a Abs.1 S.2 Nr.6 SGB III an den Arbeitslosen gezahltes Arbeitslosengeld erstatten, wenn nur zusammen mit den Fällen der Eigenkündigung überdurchschnittlich viele ältere Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausgeschieden sind.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte 1996 über sieben Prozent ihres Personals abgebaut. Neun Prozent ihrer Belegschaft hatte bereits das 56. Lebensjahr vollendet. Unter Berücksichtigung der über 56 Jahre alten Arbeitnehmer, die das Arbeitsverhältnis von sich aus gekündigt hatten, lag der Anteil der aus dem Betrieb ausgeschiedenen Arbeitnehmer über 56 Jahre bei mehr als neun Prozent.
Das Arbeitsamt verlangte deshalb für den in diesem Jahr durch Kündigung ausgeschiedenen über 56 Jahre alten W die teilweise Erstattung des an diesen gezahlten Arbeitslosengeldes. Auf die Revision gegen das klageabweisende Urteil des LSG wurde die Sache zwar zurückverwiesen. In dem maßgeblichen Streitpunkt hatte sie aber keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Tatbestand des § 128 Abs.1 S.2 Nr.6 AFG (heute § 147a Abs.1 S.2 Nr.6 SGB III) ist nicht erfüllt. Die Anzahl der Arbeitnehmer, die das 56. Lebensjahr vollendet haben, ist nicht um diejenigen zu vermindern, die das Arbeitsverhältnis von sich aus beendet haben. Die Sache war aber zurückzuverweisen, weil das LSG keine ausreichenden Feststellungen zur Höhe der Erstattung getroffen hat. Insbesondere fehlen Feststellungen zu der Frage, ob W, der bei seiner Entlassung eine Abfindung i.H.v. 17.000 DM erhalten hatte, auch während der ersten zwölf Wochen der Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld zustand.

(BSG 8.11.2001, B 11 AL 45/01 R )

(B. Sokolovic - 19.11.01)





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update bs 17.06.10