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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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| Sozialrecht |
Bei Insolvenz haben Arbeitnehmer nur Anspruch auf den Nettolohn als Konkursausfallsgeld
Bei Insolvenz des Unternehmens können Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum Netto- auch noch den Bruttolohn als Konkursausfallsgeld geltend machen. Allein das Arbeitsamt ist berechtigt den Differenzbetrag von Netto- zu Bruttolohn vom Arbeitgeber einzufordern.
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte vom Arbeitsamt für die Dauer von drei Monaten Konkursausfallgeld i.H.v. rund 15.000 DM erhalten. Bei der Berechnung des Ausfallgeldes wurde der Nettolohn des Klägers zugrunde gelegt. Der Kläger verlangte nun von seinem Arbeitgeber die Zahlung des Differenzbetrages zwischen Brutto- und Nettolohn. Seine Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Die Gründe:
Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb wegen Insolvenz schließen, wird für die Berechnung des Konkursausfallgeldes der Nettolohn der Arbeitnehmer zugrunde gelegt. Der Kläger ist aber nicht berechtigt den Differenzbetrag von Netto- zu Bruttolohn einzuklagen. Dies bleibt allein dem Arbeitsamt vorbehalten.
(BSG 26.11.2001 11 AL 97/00 R)
(B. Sokolovic - 28.11.01)
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update bs 17.06.10
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