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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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| Sozialrecht |
Abschluss eines Aufhebungsvertrages führt nicht zwangsläufig zum Eintritt einer Sperrzeit
Eine Sperrzeit tritt nach § 144 Abs.1 Nr.1 SGB III nur ein, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst hat. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem dann vor, wenn der Arbeitnehmer mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages die von vielen als Makel angesehene Kündigung vermieden und damit seine Chance auf einen neuen Arbeitsplatz verbessert hat.
Der Sachverhalt: Der Arbeitsplatz der Klägerin war betriebsbedingt weggefallen. Sie kam einer Kündigung zuvor und schloss mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, der die Zahlung einer Abfindung vorsah. Grund hierfür war einerseits die Abfindung, die bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber nicht bzw. in geringerer Höhe geflossen wäre. Andererseits wollte die Klägerin mit dem Aufhebungsvertrag aber auch ihre Chancen auf eine neue Stelle verbessern. Diese Motive sah das Arbeitsamt nicht als billigenswert an und stellte den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit fest. Die Arbeitnehmerin hätte auf einer betriebsbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung bestehen müssen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Die Gründe: Die Klägerin hat durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages die in weiten Kreisen der Bevölkerung als Makel angesehene Kündigung vermieden. Die in der großzügigen Abfindungsregelung zum Ausdruck kommende hohe Wertschätzung des Arbeitsgebers erhöht die Chance, auch in fortgeschrittenem Alter noch einen neuen Arbeitsplatz zu finden, erheblich. Darin liegt ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses.
(LSG NRW 17.12.2001, L 1 AL 21/01)
(B. Sokolovic - 23.4.02)
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update bs 17.06.10
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