Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Sozialrecht
Aufhebung des Arbeitsvertrages aus betriebsbedingten Gründen kann zum Eintritt einer Sperrzeit führen

Nach § 144 Abs.1 Nr.1 SGB III tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst hat. Soll das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen einvernehmlich beendet werden, so liegt ein wichtiger Grund i.S.v. § 144 Abs.1 Nr.1 SGB III nur vor, wenn eine ansonsten drohende Kündigung objektiv rechtmäßig wäre. Es kommt demgegenüber nicht darauf an, ob der betroffene Arbeitnehmer die drohende Kündigung aus betrieblichen Gründen für rechtmäßig halten durfte.

Der Sachverhalt:
Der 1942 geborene Kläger hatte mit seinem Arbeitgeber einen Vertrag geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist aus betriebsbedingten Gründen zu Ende September 1998 beendet wurde. Den Antrag des Klägers auf Arbeitslosengeld lehnte das Arbeitsamt ab, da bis zum 23.12.1998 eine Sperrzeit eingetreten sei. Der hiergegen gerichteten Klage gaben SG und LSG statt.
Das LSG begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger einen wichtigen Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages gehabt habe. Dem Kläger habe aus seiner Sicht eine rechtmäßige Kündigung gedroht. Ob eine Kündigung dagegen tatsächlich rechtmäßig gewesen wäre, sei von den Sozialgerichten nicht zu prüfen. Auf die Revision der Bundesanstalt für Arbeit wurde das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Die Gründe:
Ein Arbeitnehmer löst sein Arbeitsverhältnis zwar auch dann, wenn ihm ohne Aufhebungsvertrag eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung drohen würde. Ob er einen wichtigen Grund für die Lösung hat, beurteilt sich aber entgegen der Auffassung des LSG nicht danach, ob der Arbeitnehmer die betriebsbedingte Kündigung für rechtmäßig halten durfte. Vielmehr kann ein wichtiger Grund i.S.v. § 144 Abs.1 Nr.1 SGB III nur vorliegen, wenn die Kündigung objektiv rechtmäßig ist. Das LSG wird daher die soziale Rechtfertigung der angedrohten Kündigung überprüfen und die dazu erforderlichen Feststellungen treffen müssen.

(BSG 25.4.2002, B 11 AL 100/01 R)

(B. Sokolovic - 14.5.02)




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update bs 17.06.10