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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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| Sozialrecht |
Sozialrecht: Unfallversicherung muss auch bei Unfall auf Grund grob rücksichtsloser und verkehrswidriger Fahrweise zahlen
Versicherte haben auch dann Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung, wenn sie den Unfall auf dem Weg zur Arbeit auf Grund ihrer grob rücksichtslosen und verkehrswidrigen Fahrweise verursacht haben. Anders als beispielsweise bei einer Wettfahrt oder einem Selbstmordversuch liegt hier regelmäßig keine auf betriebsfremde Zwecke gerichtete Handlungstendenz vor. Hauptzweck ist vielmehr weiterhin das Erreichen der Arbeitsstätte.
Der Sachverhalt: Der Kläger hatte auf der Fahrt von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstätte einen Verkehrsunfall verursacht. Hierzu war es gekommen, weil der Kläger bei Dunkelheit auf ansteigender Straße vor einer Bergkuppe und einer Rechtskurve eine Fahrzeugkolonne überholt hatte und dabei mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammengestoßen war. Er hatte bei diesem Unfall erhebliche Verletzungen erlitten. Auf Grund dieses Vorfalls wurde er rechtskräftig wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung gem. §§ 315c Abs.1 Nr.2b, Abs.3 Nr.1, 230 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Er verlangte von der Beklagten eine Entschädigung als Arbeitsunfall. Seine hierauf gerichtete Klage hatte vor dem SG und dem LSG keinen Erfolg. Auf die Revision des Klägers wurde der Klage stattgegeben.
Die Gründe: Der riskante Überholvorgang stand noch im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung führt nicht zum Wegfall des Unfallversicherungsschutzes. Obwohl der Kläger sich grob rücksichtslos und verkehrswidrig fortbewegt hat, war diese Fortbewegung von dem Zweck geprägt, die Arbeitsstätte zu erreichen. Von der vom Gesetzgeber für solche Fälle vorgesehenen Möglichkeit der Versagung von Entschädigungsleistungen im Ermessenswege (§ 101 Abs.2 SGB VII) hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht.
(BSG 4.6.2002, B 2 U 11/01 R)
(B. Sokolovic - 11.6.02)
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update bs 17.06.10
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