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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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| Sozialrecht |
Insolvenzgeld umfasst grundsätzlich nicht das Arbeitszeitguthaben
Anspruch auf Insolvenzgeld besteht nur für die in den letzten drei Monaten vor Insolvenzeröffnung erarbeiteten Arbeitsentgeltansprüche. Bereits vorher erarbeitete und dem Arbeitszeitkonto gutgeschriebene Arbeitsstunden werden hingegen nicht vom Insolvenzgeld umfasst. Eine Ausnahme vom Erarbeitungsgrundsatz gilt nur, wenn Arbeitsentgeltansprüche nicht einem bestimmten Erarbeitungszeitraum zugeordnet werden können.
Der Sachverhalt: Der Kläger war bis Ende Februar 1999 bei einer KG beschäftigt. Es war tarifvertraglich vereinbart, dass Abweichungen von der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit einem Arbeitszeitkonto zugeführt wurden und innerhalb eines Ausgleichszeitraums von einem Jahr Arbeitszeitguthaben bis zu 165 Stunden angesammelt werden durften. Der Arbeitnehmer war berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Abgeltung des Zeitguthabens zu verlangen. Der Kläger hatte im November 1998 ein Zeitguthaben von 179 Stunden. Anfang März 1999 wurde über das Vermögen der KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Februar verlangte der Kläger die finanzielle Abgeltung seines Guthabens. Er erhielt für die Monate Dezember 1998 und Januar und Februar 1999 Insolvenzgeld. Dabei wurden nur die in dieser Zeit angefallenen Überstunden berücksichtigt. Die Klage auf vollen Ausgleich des Arbeitszeitkontos hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Die Gründe: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für die Vorarbeitsstunden, die er vor Dezember 1998 geleistet hatte und die zunächst seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben worden waren. Für diese Vorarbeitsstunden war zwar auf Grund des Abgeltungsverlangens seit Februar 1999 ein Abgeltungsanspruch entstanden und fällig. Dieser Anspruch ist jedoch dem Zeitraum zuzuordnen, in dem der Kläger ihn erarbeitet hat. Eine Abweichung von diesem Erarbeitungsgrundsatz ist nur gerechtfertigt, wenn im Insolvenzzeitraum fällig werdende Ansprüche nicht einem bestimmten Erarbeitungszeitraum zugeordnet werden können. Dies ist hier allerdings nicht der Fall.
(BSG 25.6.2002, B 11 AL 80/01 R)
(B. Sokolovic – 4.7.02)
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update bs 17.06.10
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