Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Sozialrecht
Sozialrecht: Gesetzliche Krankenkassen müssen nicht für Kosten einer Viagra-Behandlung aufkommen

In der gesetzlichen Krankenkasse Versicherte haben keinen Anspruch auf Versorgung mit dem Medikament Viagra. Dies ergibt sich aus den Arzneimittelrichtlinien, wonach Mittel zur Steigerung der sexuellen Potenz nicht zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden dürfen. Dieser Ausschluss ist wirksam. Andernfalls kämen auf die Kassen hohe finanzielle Belastungen zu. Außerdem besteht bei der Verschreibung von Viagra eine Missbrauchsgefahr.

Der Sachverhalt:
Der 68-jährige Kläger leidet unter Erektionsstörungen. Er verlangte von der beklagten Krankenkasse die Übernahme der Kosten für das Medikament Viagra. Seine hierauf gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Nach den Arzneimittelrichtlinien dürfen Mittel zur Steigerung der sexuellen Potenz nicht zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden. Der damit verbundene Ausschluss der Kostenübernahme für Viagra ist wirksam. Bei Freigabe des Medikaments wäre mit einer erheblichen finanziellen Belastung der Krankenkassen zu rechnen. Außerdem besteht bei derartigen Mitteln die Schwierigkeit, zwischen spezifischer Krankenbehandlung und persönlicher Lebensgestaltung zu trennen. Schließlich besteht auch eine Missbrauchsgefahr.

Der Hintergrund:
Die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen für Viagra wird unterschiedlich beurteilt. Andere Kammern des SG Berlin haben in medizinisch besonders gelagerten Einzelfällen Klagen von Versicherten stattgegeben. Eine Entscheidung des BSG zu Viagra steht noch aus.

SG Berlin 21.10.2002, S 87 KR 1606/00*73

(B. Sokolovic – 30.10.2002)




| Aktuell | Arbeitsrecht | Betriebsrat | Bußgeld | Kombilohn | Kontakt | Musterverträge | Neue Gesetze | Prämien | Prämienvereinbarungen | Riesterrente | Sozialrecht | Spesen | Tarifrecht | Tarifverträge | Urlaub | Urteil-Aktuell | ZEUGNIS |

update bs 17.06.10