Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Sozialrecht
S wie Sperrzeit

Im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird es für Deutschlands Arbeitgeber immer schwieriger sich weitestgehend schmerzfrei auf außergerichtlichem Wege von Teilen ihres Personals zu trennen. Der Grund: Werden die Arbeitnehmer etwa mit der Unterschrift unter einem Aufhebungsvertrag arbeitslos, so ist die Sperrzeit nahezu sicher.

Zur Sperrzeit nach Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag soll der nachfolgende Beitrag einen Überblick über die derzeitige Rechtsprechung unter Berücksichtigung der aktuellen Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit geben:

Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe / Aufhebungsvertrag.
§ 144 SGB III sieht eine 12-wöchige Sperrzeit vor, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst löst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe). Bei Aufhebungsverträgen kommt es unter Beachtung der genannten Vorschrift so gut wie immer zu einer Sperre, weil der Arbeitnehmer durch seiner Unterschrift aktiv an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat. Aufhebungsverträge gegen Abfindungszahlung können daher grundsätzlich nur bei einer direkten Anschlussbeschäftigung oder bei dem Vorliegen eines wichtigen Grundes empfohlen werden. Wichtige Gründe sind z.B. schwerwiegende gesundheitliche Probleme (von einem Arzt attestiert) oder ein beruflich bedingter Umzug des Ehepartners.

Abwicklungsvertrag
Dieses Dilemma umging die arbeitsrechtliche Praxis bislang mit Hilfe so genannter Abwicklungsverträge. Kündigte der Arbeitgeber und schlossen die Parteien danach eine Vereinbarung über die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses mit dem Inhalt, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten sollte, wenn er auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet, wurde bislang der Sperrzeit-Tatbestand nicht erfüllt. Damit ist seit dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.12.2003 Schluss!

Das BSG entschied, dass nunmehr auch der Abwicklungsvertrag - in dem der Arbeitnehmer innerhalb der dreiwöchigen Frist auf die Geltendmachung seines Klagerechts gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet - dem Aufhebungsvertrag gleichgestellt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, so das BSG, ob die Vereinbarung vor oder nach dem Ausspruch der Kündigung getroffen worden ist. Entscheidend für einen sperrzeitauslösenden Abwicklungsvertrag sei vielmehr, dass der Arbeitnehmer mit der Vereinbarung einen wesentlichen Beitrag zur Herbeiführung seiner Arbeitslosigkeit beigetragen habe. Folge: Vor Ablauf der Klagefrist kann den Parteien nicht geraten werden, einen Abwicklungsvertrag abzuschließen. Als Ausweg deutet das BSG an, dass Vereinbarungen, die ohne vorherige Absprache in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren geschlossen werden, wohl nicht mit einer Sperrzeit belegt würden. Gleiches gelte bei objektiv rechtmäßig ausgesprochenen Kündigungen, die allerdings verbindlich nur durch die Arbeitsagenturen festgestellt werden könnten und damit für die Arbeitsvertragsparteien nicht kalkulierbar seien.

Im Ergebnis fährt also nur der Arbeitnehmer sicher, der gegen eine Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht erhebt und sich dort mit dem Arbeitgeber über die Eckpunkte seines Ausscheidens im Vergleichswege einigt. Konsequenz dieser Rechtsprechung wird sein, dass die ohnehin überlasteten Arbeitsgerichte mit weiteren Verfahren überzogen werden.

Eine alternative Lösung bietet § 1a des Kündigungsschutzgesetzes an. Diese Vorschrift bestimmt, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfindung hat, wenn der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen kündigt und der Arbeitnehmer auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichtet. Nachteil dieser Regelung ist jedoch, dass die Abfindungshöhe festgeschrieben ist auf 0,5 Brutto-Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr und damit eine flexible Einzelfallgestaltung nicht möglich ist.

B.Sokolovic



| Aktuell | Arbeitsrecht | Betriebsrat | Bußgeld | Kombilohn | Kontakt | Musterverträge | Neue Gesetze | Prämien | Prämienvereinbarungen | Riesterrente | Sozialrecht | Spesen | Tarifrecht | Tarifverträge | Urlaub | Urteil-Aktuell | ZEUGNIS |

update bs 17.06.10