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Arbeits- und Sozialrecht
Sozialrecht
Klarstellung zum BSG-Urteil: Selbständige GmbH-Geschäftsführer sind nicht rentenversicherungspflichtig!

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte mit seiner Entscheidung vom 24.11.2005 über die Versicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern einer Ein-Mann-GmbH entschieden und damit (u.a. im „FOCUS“ Heft 6/06) für erhebliche Verunsicherung gesorgt.

Entscheidend für die Versicherungspflicht des Geschäftsführers ist, so die Kernaussage des Urteils, ob die GmbH sein einziger Auftraggeber ist. Dagegen komme es auf die Verhältnisse der GmbH, also die Frage, wie viele Auftraggeber diese ihrerseits hat und ob sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt nicht an. Das BSG lehnte die bisherige rechtliche Konstruktion (Abstellen auf die Verhältnisse der GmbH) ab und vertrat die Auffassung, dass Alleingesellschafter-Geschäftsführer versicherungspflichtig sind, weil sie selbst (und nicht die GmbH) nur für einen Auftraggeber, nämlich die GmbH, tätig sind und selbst keine Arbeitnehmer beschäftigen.

Nach der bisherigen Gesetzesauslegung hatten die Rentenversicherungsträger, bei der Prüfung ob Versicherungspflicht eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers besteht, lediglich auf die Verhältnisse der GmbH abgestellt. War die GmbH nur für einen Auftraggeber tätig und beschäftigte die GmbH keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, bestand – sozusagen im Wege des Durchgriffs – für den Alleingesellschafter-Geschäftsführer Versicherungspflicht gem. § 2 Ziff. 9 SGB VI.

Der Gesetzgeber hat nun mit dem am 16.6.2006 vom Bundesrat gebilligten Haushaltsbegleitgesetz 2006 klargestellt, dass selbständige GmbH-Geschäftsführer – entgegen dem Urteil des BSG vom 24.11.2005 (Az.: B 12 RA 1/04 R) - regelmäßig nicht rentenversicherungspflichtig sind. Bereits am 04.04.2006 hatte die Deutsche Rentenversicherung mitgeteilt, dass sie das umstrittene Urteil des BSG über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwenden werde.

Das Haushaltsbegleitgesetz 2006 sieht nunmehr eine dahingehende Änderung von § 2 S.1 Nr.9 SGB VI vor, dass bei Gesellschaftern als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft gelten. Außerdem wird § 2 S.4 SGB VI um eine Nr.3 erweitert. Danach gelten bei Gesellschaftern auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft als Arbeitnehmer im Sinn von § 2 S.1 Nr.9 SGB VI. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht bei der Gesellschaft und nicht in der Person des Gesellschafters erfüllt sein müssen.

(B.Sokolovic)



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update bs 17.06.10