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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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11 Fragen zum Urlaubsrecht
Wenn es um Urlaub geht, kommt es immer wieder zu Irritationen bei den Arbeitsvertragsparteien. Hier 11 Antworten auf die häufigsten Fragen rund um den Urlaub:
1. Wie viel Urlaub steht dem Arbeitnehmer mindestens zu?
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht vier Wochen Mindesturlaub pro Kalenderjahr vor. Bei einer 5-Tage-Woche sind das 20, bei einer 6-Tage-Woche 24 Werktage. Bei einer 2-Tage-Woche sind es 8 Tage. Die Rechenformel für Teilzeitbeschäftigte lautet: Jahresurlaub eines in Vollzeit Beschäftigten : Arbeitstage pro Woche x tatsächlich gearbeitete Tage, hier also: 24 : 5 x 2 = 8 Urlaubstage pro Jahr.
2. Wann gibt es zusätzliche Urlaubstage?
Der Manteltarifvertrag für das private Verkehrsgewerbe im Lande Niedersachsen (MTV-GVN) sieht sowohl für gewerbliche als auch kaufmännische Arbeitnehmer einen Mindesturlaub von 27 Urlaubstagen pro Kalenderjahr vor. Für Arbeitnehmer, die vor dem 30.09.1997 Ihr Arbeitsverhältnis begonnen haben sind es 30 Urlaubstage. Außerdem kann es bei besonderen Ereignissen zu „bezahlter Freistellung“ kommen, etwa im Falle der Hochzeit oder wenn die Schwiegermutter stirbt.
3. Darf der Arbeitnehmer durch „Sammeln“ von Überstunden den Urlaub verlängern?
Überstunden, können - sofern sie angeordnet worden sind - abgegolten, wahlweise im Wege des sog. Freizeitausgleiches in natura genommen werden. Für den Freizeitausgleich wie auch den Urlaubsantrag gilt jedoch, dass betriebliche Belange dem Begehren nicht entgegenstehen dürfen.
4. Wie hoch ist der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte?
Der Schwerbehinderte, der die 6-monatige Wartefrist für den gesetzlichen Mindesturlaub erfüllt hat, erwirbt den vollen Zusatzurlaub von 5 Urlaubstagen auch dann, wenn er erst im Laufe des Jahres als Schwerbehinderter anerkannt wird. Dies gilt übrigens nicht für Arbeitnehmer, die Schwerbehinderten lediglich gleichgestellt sind. Der Anspruch auf Zusatzurlaub erlischt, wie auch der reguläre Urlaub, wenn ihn der Schwerbehinderte nicht spätestens bis zum Ende des Übertragungszeitraums (31.03. des Folgejahres) geltend macht.
5. Wann muss Urlaubsgeld gezahlt werden?
Lohn oder Gehalt laufen während des Urlaubs als „Urlaubsentgelt“ weiter. Zusätzliches Urlaubsgeld sieht das Gesetz nicht vor. Bei Inbezugnahme des MTV-GVN in den Arbeitsvertrag ist ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 14,31 € pro Urlaubstag zum 30.06. fällig.
6. Für wen gelten Betriebsferien?
Bestehen Vereinbarungen über Betriebsferien, hat der Arbeitnehmer seinen Urlaub in dieser Zeit zu nehmen. Allerdings darf dieser Zeitraum nicht die gesamten Urlaubstage des Arbeitnehmers umfassen, d.h. ihm muss noch genügend Urlaub zur freien Gestaltung bleiben. Wie viele Urlaubstage das im einzelnen sind, darüber gibt es keine einheitliche Regelung.
7. Was geschieht bei Krankheit?
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubes, werden die Krankheitstage - nach Vorlage eines ärztlichen Attestes - nicht auf den Urlaub angerechnet. Eine Kürzung des Urlaubes im Krankheitsfall - dies gilt im Übrigen auch für den Kuraufenthalt - ist ausgeschlossen.
8. Wie lange kann der Resturlaub genommen werden?
Grundsätzlich gilt, dass der Urlaub im laufenden Jahr genommen werden muss. Ist dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen (z.B. Krankheit) nicht möglich, kann der Urlaub spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden. Versäumt der Arbeitnehmer, seinen Resturlaubsanspruch rechtzeitig geltend zu machen oder fällt er krankheitsbedingt aus, verfällt der Urlaub gem. § 7 Abs. 3 BUrlG. Ausnahme: In dem Betrieb gibt es eine Vereinbarung darüber bzw. ist es betriebliche Übung, dass Urlaub unbegrenzt übertragen wird. Dem Arbeitnehmer ist es nicht verwehrt, seinen Urlaub verfallen zu lassen.
9. Kann der gewährte Urlaub verlegt werden?
Der einseitige Widerruf des erteilten Urlaubs durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht möglich (§ 13 Abs 1 BUrlG). Der durch die Urlaubsgestaltung festgelegte Urlaubstermin kann aber einvernehmlich abgeändert werden.
10. Darf der Arbeitnehmer während des Urlaubes anderweitig arbeiten?
Handelt ein Arbeitnehmer der Pflicht nach § 8 BUrlG zuwider, während des Urlaubes eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit zu leisten, begründet dies weder ein Recht des Arbeitgebers, die Urlaubsvergütung zu kürzen noch entfällt damit der Anspruch auf Urlaubsvergütung. Der Arbeitgeber hat gleichwohl die Möglichkeit, bei fehlender Einwilligung eine Abmahnung auszusprechen.
11. Geld statt Urlaub: Geht das?
Das BUrlG sieht grundsätzlich eine Abgeltung von Erholungsurlaub während des laufenden Arbeitsverhältnisses nicht vor. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Ausnahme: Gem. § 9 Ziff. 10 des MTV-GVN können auf Wunsch des Arbeitnehmers bis zu 5 Urlaubstage abgegolten werden, wobei der Urlaub 25 Tage nicht unterschreiten darf.
B.Sokolovic
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update bs 17.06.10
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