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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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Weniger Urlaubsanspruch bei Vier-Tage-Woche
Wenn ein Arbeitnehmer nur vier Tage in der Woche arbeitet, verringert sich auch sein Urlaubsanspruch. Ein Beschäftigter eines Kraftwerkes hatte auf Gewährung von 30 Urlaubstagen Anspruch erhoben. Seit er im Schichtbetrieb nur noch vier Tage die Woche arbeitete, bekam er lediglich 24 Urlaubstage.
Der Kläger hatte bis Ende 1996 eine Fünf-Tage-Woche und Anspruch auf 30 Urlaubstage gehabt. Vom 1. Januar 1997 an war seine Arbeitszeit per Betriebsvereinbarung auf 35 Wochenstunden reduziert worden. Der Kläger war der Ansicht, dass der Rahmentarifvertrag keine abweichende Regelung für vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter enthalte, die nur vier Tage in der Woche arbeiten. Der Arbeitgeber konnte sich hingegen vor dem BAG mit der Auffassung durchsetzen, dass die tariflichen Regelungen sehr wohl dahingehend auszulegen seien, dass bei einer Vier-Tage-Woche nur ein Anspruch auf anteilig 24 Urlaubstage besteht. Auch sei die Betriebsvereinbarung von einer tariflichen Öffnungsklausel gedeckt gewesen.
(BAG, 9 AZR 309/99)
(B. Sokolovic - 22.6.01)
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update bs 17.06.10
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