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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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| Urlaub |
Arbeitnehmer müssen rechtzeitigen Antrag auf Übertragung von Resturlaub beweisen
Im Streitfall muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass er die Übertragung von Resturlaub auf das kommende Jahr rechtzeitig beantragt hat. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, ist der Arbeitgeber weder zur Urlaubsgewährung noch zum Schadensersatz verpflichtet. Vielmehr bleibt es in diesen Fällen bei der gesetzlichen Regelung, dass der Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss.
Der Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer hatte einen finanziellen Ausgleich für sieben Tage Resturlaub verlangt. Zur Begründung hatte er geltend gemacht, seinen Arbeitgeber rechtzeitig vor Ablauf des Kalenderjahres um Übertragung des Resturlaubs gebeten zu haben. Zwischen dem Kläger und dem Arbeitgeber blieb umstritten, ob der Arbeitgeber den Antrag genehmigt hatte. Jedenfalls teilte der Arbeitgeber dem Gericht mit, einen solchen Antrag nie gesehen zu haben. Dem Kläger war es auch nicht möglich, eine vom Arbeitgeber unterschriebene Urlaubsübertragung vorzulegen. Seine Zahlungsklage blieb ohne Erfolg.
Die Gründe: Zwar macht sich ein Arbeitgeber schadensersatzpflichtig, wenn er über einen Antrag auf Übertragung des Resturlaubs nicht rechtzeitig befindet. Es ist jedoch Sache des Mitarbeiters, nachzuweisen, dass er überhaupt und rechtzeitig einen solchen Antrag gestellt hat. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, verfallen sämtliche etwaig noch bestehende Ansprüche.
(LAG Rheinland-Pfalz 23.4.2001, 5 Sa 1349/00 )
(B. Sokolovic - 22.6.01)
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update bs 17.06.10
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