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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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| Urlaub |
Arbeitnehmer können nicht in jedem Fall die beantragte Urlaubsdauer beanspruchen
Zwar sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs gem. § 7 Abs.1 S.1 BUrlG die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber kann aber trotzdem nur einen Teil des beantragten Urlaubs gewähren, wenn dies aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich ist.
Der Sachverhalt: Die Klägerin hatte vier Wochen Urlaub beantragt. Ihr Arbeitgeber, ein Altersheim, gewährte ihr aber lediglich drei Wochen am Stück. Dies begründete er damit, dass die Klägerin die einzige vollzeitbeschäftigte Reinigungskraft in dem Altersheim sei. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Die Gründe: Arbeitgeber müssen den Urlaubswünschen ihrer Arbeitnehmer nicht entsprechen, wenn dringliche betriebliche Belange entgegenstehen. ”Personalknappheit" ist ein dringender betrieblicher Belang in diesem Sinn. Urlaubswünschen von Arbeitnehmern soll nach § 7 Abs.1 S.1 BUrlG zwar in aller Regel entsprochen werden. Nachvollziehbaren betrieblichen Umständen muss sich der Arbeitnehmer jedoch unterordnen und eine Verkürzung des beantragten Urlaubs akzeptieren.
(ArbG Frankfurt 14.6.2002, 5 Ga 71/02)
(B. Sokolovic – 19.6.2002)
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update bs 17.06.10
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