Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Urlaub
Arbeitgeber müssen unter betrieblichen und sozialen Gesichtspunkten über Urlaubsanträge entscheiden

Arbeitgeber dürfen den Urlaubsantrag eines Arbeitnehmers nicht allein deshalb ablehnen, weil andere Arbeitnehmer bereits vor ihm einen Urlaubsantrag gestellt haben. Nach § 7 Abs.1 S.1 BUrlG dürfen Urlaubsanträge nur aus dringenden betrieblichen Gründen oder wegen der höheren sozialen Schutzbedürftiglaus eines anderen Arbeitnehmers abgelehnt werden. Eine Entscheidung nach dem Zeitpunkt des Eingangs eines Urlaubsantrags wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller hatte im Februar beantragt, ihm im Juli drei Wochen Urlaub zu gewähren. Sein Arbeitgeber hatte diesen Antrag allein deshalb abgelehnt, weil andere Arbeitnehmer bereits vor ihm einen Urlaubsantrag gestellt hätten und deshalb bevorzugt behandelt werden müssten. Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte Erfolg. Der Arbeitgeber wurde verurteilt, dem Antragsteller im Juli den dreiwöchigen Urlaub zu gewähren.

Die Gründe:
Ein Urlaubsantrag darf nach § 7 Abs.1 S.1 BUrlG nur aus dringenden betrieblichen oder sozialen Gründen abgelehnt werden. Eine Ausnahme hiervon ist allenfalls denkbar, wenn der Urlaubsantrag extrem kurz vor dem gewünschten Urlaubsbeginn gestellt wird. Dies war hier indes nicht der Fall. Der Antragsteller hatte den Urlaub rechtzeitig beantragt, so dass sein Arbeitgeber nicht auf den Zeitpunkt des Urlaubsantrags abstellen durfte.

(ArbG Frankfurt 27.6.2002, 7 Ga 94/02)

(B. Sokolovic – 3.7.2002)




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update bs 17.06.10