  |
Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
 |
| Urlaub |
Urlaub für arbeitnehmerähnliche Person
Die in einer Klinik als Nachtwache tätige Klägerin verlangte Urlaubsabgeltung nach dem BUrlG. Sie machte geltend, sie sei Arbeitnehmerin gewesen. Die Arbeitgeberin hatte das verneint. Zum einen habe kein Dauerschuldverhältnis als arbeitnehmerähnliche Person vorgelegen. Zum anderen habe die Klinik den Nachtwachendienstplan nicht selbst erstellt, sondern den Nachtwachen überlassen, sich in die monatlichen Dienstpläne einzutragen. Das BAG hat die Beklagte zur Zahlung der verlangten Urlaubsvergütung verurteilt. Es hat offen gelassen, ob die Klägerin Arbeitnehmerin ist. Sie war zumindest arbeitnehmerähnliche Person und hatte damit gem. § 2 BUrlG die gleichen Ansprüche wie ein Arbeitnehmer. Die Beklagte hatte der Klägerin eine fortlaufende Beschäftigung ermöglicht. Die Klägerin hat diese wahrgenommen und monatlich 120 bis 216 Stunden gearbeitet. Sie ist damit vergleichbar einem Arbeitnehmer tätig geworden und war wirtschaftlich von der Beklagten abhängig.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2005 - 9 AZR 626/04 (B.Sokolovic)
| Aktuell | Arbeitsrecht | Betriebsrat | Bußgeld | Kombilohn | Kontakt | Musterverträge | Neue Gesetze | Prämien | Prämienvereinbarungen | Riesterrente | Sozialrecht | Spesen | Tarifrecht | Tarifverträge | Urlaub | Urteil-Aktuell | ZEUGNIS |
update bs 17.06.10
|
|