Eine zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffene Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer bei erwartetem oder eintretendem Auftragsmangel in Zukunft bezahlten oder unbezahlten Urlaub nehmen muss ist unwirksam. Eine solche Vereinbarung würde das wirtschaftliche Risiko, das grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen hat, einseitig auf den Arbeitnehmer verlagern. Das hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg im Fall eines auf 40-Stunden-Basis eingestellten Mitarbeiters entschieden.