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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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| Urteil-Aktuell |
Auch bei kurzer Beschäftigung Anspruch auf qualifiziertes Zeugnis
Arbeitgeber können auch bei kurzer Beschäftigungsdauer kein qualifiziertes Zeugnis verweigern. Arbeitnehmer haben immer Anspruch auf ein Zeugnis, das seine Leistung und Führung beurteilt.
Der Sachverhalt: Ein Mann hatte eine Stelle als Pförtner angetreten. Nach sechs Wochen wurde er krank. Als er auch nach 14 Tagen noch nicht wieder arbeitsfähig war, erhielt er die Kündigung. Das Zeugnis, das ihm sein Arbeitgeber ausstellte, umfasste lediglich drei Sätze und kommentierte seine Arbeit herablassend mit den Worten: ”Herr B. bemühte sich, die ihm übertragenen Aufgaben zu erledigen." Der Arbeitnehmer bat um ein ausführlicheres und besseres Zeugnis. Dies lehnte die Firmenleitung ab. Die auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses gerichtete Klage des Arbeitnehmers hatte Erfolg.
Die Gründe: Das ausgestellte Zeugnis entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen aus § 630 S.2 BGB. Der Arbeitgeber kann auch bei einer derart kurzen Beschäftigungsdauer kein qualifiziertes Zeugnis verweigern. Ein solches Zeugnis muss Leistung und Führung des Arbeitnehmers beurteilen. Nur weil der Mann lediglich sechs Wochen tatsächlich gearbeitet hat, war eine Zeugniserteilung für den Arbeitgeber nicht unmöglich.
(LAG Köln 30.3.2001, 4 Sa 1485/00)
(B. Sokolovic - 25.10.01)
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update bs 22.12.10
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