Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Urteil-Aktuell
Was ist eine "Befristung mit demselben Arbeitgeber" ?

Ist ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag ausgelaufen, kann der Arbeitgeber mit diesem Mitarbeiter nach der gesetzlichen Neuregelung des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) keinen neuen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag abschließen. Nach der bis zum 31.12.200 geltenden Rechtslage war ein neuer zeitlich befristeter Arbeitsvertrag dann nicht möglich, wenn zu dem vorherigen Arbeitsverhältnis ein enger zeitlicher Zusammenhang – im Regelfall weniger als 4 Monate – bestand, § 1 Absatz 3 Beschäftigungsförderungsgesetz.

Im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung ist es allerdings dabei geblieben, daß das vorherige (befristete) Arbeitsverhältnis "mit demselben Arbeitgeber" bestanden haben muß. Hierzu hat das BAG mit Urteil vom 25.04.2001 – Az.: 7 AZR 376/00 – einige interessante Feststellungen getroffen, die die Frage betreffen, ob ein Mitarbeiter, der zeitlich befristete Arbeitsverträge mit unterschiedliche Arbeitgebern abgeschlossen hatte, wobei diese Arbeitgeber in einem gemeinsamen Betrieb ihre Unternehmen untergebracht hatten, sich mit dem Argument auf die Unwirksamkeit der letzten Befristung berufen kann, eigentlich müßten seine unterschiedlichen Arbeitsvertragspartner als "derselbe Arbeitgeber" angesehen werden, da diese einen Gemeinschaftsbetrieb innehatten.

Die Entscheidung des BAG:"Befristung mit demselben Arbeitgeber"



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update bs 22.12.10