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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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| Urteil-Aktuell |
Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten im BeschFG ist Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs.2 BGB
Das Diskriminierungsverbot in § 2 Abs.1 BeschFG 1985 ist ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs.2 BGB. Die Vorschrift enthält ein Verbot der sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten. Mit ihm verfolgt der Gesetzgeber zumindest auch den individuellen Schutz der Teilzeitkräfte.
Der Sachverhalt: Eine Jura-Studentin war neben dem Studium in der Tankstelle des Beklagten als Kassiererin und Verkäuferin tätig. Sie begehrte für ihre Teilzeitarbeit rückwirkend den höheren Stundensatz, den die in der Tankstelle beschäftigten Vollzeitkräfte erhalten. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das LAG hat sich dabei auf eine Vorschrift im einschlägigen MTV berufen. Danach verfallen gegenseitige Ansprüche grundsätzlich nach drei Monaten, wenn es sich hierbei nicht um unerlaubte Handlungen nach §§ 823 ff BGB handelt. Das BAG hat der Klage überwiegend stattgegeben.
Die Gründe: Die Forderung der Klägerin beruht auf einer unerlaubten Handlung, so dass die tarifliche Ausschlussfrist nicht gilt. Der Beklagte hat gegen § 2 Abs.1 BeschFG verstoßen. Diese Vorschrift stellt ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs.2 BGB dar. Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Regelung zumindest auch den individuellen Schutz von Teilzeitbeschäftigten. Teilzeitbeschäftigte sollen davor bewahrt werden, bei gleichwertiger Arbeit schlechter vergütet zu werden als Vollzeitbeschäftigte. Diese Benachteiligung soll dadurch verhindert werden, dass sich die Teilzeitkräfte gegen eine Schlechterstellung durch die Erhebung von Gleichbehandlungsansprüchen selbst wehren können.
(BAG 25.4.2001, 5 AZR 368/99)
(B. Sokolovic - 31.10.01)
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update bs 22.12.10
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