Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Urteil-Aktuell
Arbeitnehmer sind zur Prüfung ihrer Lohnabrechnung verpflichtet

Insbesondere nach einer Änderung ihrer Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer ihre Gehaltsabrechnung genau überprüfen. Kommt es zu einer ”Überzahlung", können Arbeitgeber die zuviel gezahlten Beträge auch noch Jahre später zurückfordern.

Der Sachverhalt:
Nach der Reduzierung ihrer Wochenarbeitszeit von 38 auf 28 Stunden hatte die Mitarbeiterin länger als zwei Jahre weiter ihr altes Gehalt erhalten. Die Arbeitszeitänderung wurde von der Lohnabteilung offenbar übersehen. Als der Irrtum schließlich bemerkt wurde, forderte der Arbeitgeber die Mitarbeiterin zur Rückzahlung auf. Diese weigerte sich und berief sich darauf, dass die Forderungen zum Teil bereits verjährt seien und sie überdies die komplizierten Abrechnungen nicht richtig verstanden habe. Außerdem habe der Fehler in der Buchführung des Arbeitgebers gelegen. Den streitigen Betrag habe sie bereits ausgegeben. Die Klage des Arbeitgebers auf Rückzahlung von 34.000 DM hatte Erfolg.

Die Gründe:
Die Beklagte war verpflichtet, die vom Gericht als verständlich und nachvollziehbar angesehene Abrechnung zu prüfen und ihren Vorgesetzten vorzulegen. Da sie diese Überprüfung treuwidrig unterlassen hat, gelten Ausschluss- oder Verjährungsfristen für die Forderung des Arbeitgebers nicht mehr. Darüber hinaus hat die Arbeitnehmerin nicht genau dargelegt, für was sie das Geld ausgegeben hat. Den Fehler in der Lohnabrechnung des Arbeitgebers kann sie sich ebenfalls nicht zu ihren Gunsten anrechnen lassen.

(Hessisches LAG 31.10.2001, 2 Sa 1141/01)

(B. Sokolovic - 5.11.01)




| Aktuell | Arbeitsrecht | Betriebsrat | Bußgeld | Kombilohn | Kontakt | Musterverträge | Neue Gesetze | Prämien | Riesterrente | Sozialrecht | Spesen | Tarifrecht | Tarifverträge | Urlaub | Urteil-Aktuell | ZEUGNIS |

update bs 22.12.10