Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Urteil-Aktuell
Bereitschaftsdienste von Klinik-Ärzten sind Arbeitszeit

Bereitschaftsdienste von Klink-Ärzten sind insgesamt als Arbeitszeit i.S.v. § 2 Abs.1 ArbZG anzusehen. Das ergibt sich aus dem Arbeitszeit-Urteil des EuGH vom 3.10.2000 (Az.: C-303/98). Auf die Ausnahmevorschrift in § 5 Abs.3 ArbZG können sich Kliniken folglich nicht mehr berufen. Nach dieser Ausnahmevorschrift werden die Zeiten, in denen Ärzte während des Bereitschaftsdienstes tatsächlich arbeiten müssen, später durch Ruhezeit ausgeglichen.

Der Sachverhalt:
Zwischen den Ärzten eines städtischen Krankenhauses und deren Verwaltung bestand schon seit längerem Streit über die Arbeitszeiten. Es wurden ”unhaltbare Zustände" gerügt. Vor allem junge Mediziner arbeiteten bis zu 32 Stunden ohne Unterbrechung. Ein tödlicher Behandlungsfehler einer Ärztin im Praktikum heizte die Debatte erneut an.
Daraufhin erhob ein Arzt des Krankenhauses Klage auf Feststellung, dass die von der Beklagten gegenüber dem Kläger im Rahmen seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit angeordneten Bereitschaftsdienste Arbeitszeit i.S.v. § 2 ArbZG sind. Der Klage wurde stattgegeben. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, und die Beklagte hat bereits angekündigt, gegen das Urteil Berufung einlegen zu wollen.

Die Gründe:
Nach dem Urteil des EuGH ist der von Ärzten geleistete Bereitschaftsdienst in Form tatsächlicher Anwesenheit in einer Gesundheitseinrichtung (anders als die sog. Rufbereitschaft) nach Gemeinschaftsrecht als Arbeitszeit anzusehen. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung kann die Ausnahmevorschrift in § 5 Abs.3 ArbZG, wonach die im Bereitschaftsdienst tatsächliche abgeleistete Arbeit später durch Ruhezeit ausgeglichen wird, keine Anwendung mehr finden. Nach den Vorgaben des EuGH zählt die gesamte Dauer der Anwesenheit beim Bereitschaftsdienst als Arbeit i.S.v. § 2 Abs.1 ArbZG.

(ArbG Kiel 8.11.2001, 1 Ca 2113d/01)




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update bs 22.12.10