Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Urteil-Aktuell
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer können nicht generell Rückkehr zur Vollzeitarbeit verlangen

Arbeitgeber sind im Rahmen der Vereinbarung über eine Verringerung der Arbeitszeit nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer über die Möglichkeit der Befristung der Teilzeitstelle aufzuklären. Eine fehlende diesbezügliche Aufklärung begründet folglich auch keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers in Form eines Anspruchs auf Vollzeitbeschäftigung.

Der Sachverhalt:
Die im öffentlichen Dienst beschäftigte Klägerin hatte nach ihrem Mutterschaftsurlaub mit dem Land eine Verringerung der tariflichen Wochenarbeitszeit um 50 Prozent vereinbart. Spätere Anträge auf Vollzeitbeschäftigung wies das Land wegen fehlender Haushaltsmittel ab. Die Klägerin verlangte von dem Land Vollzeitbeschäftigung als Schadensersatz. Den geltend gemachten Anspruch begründete sie damit, dass der Arbeitgeber sie nicht auf die Möglichkeit einer Befristung der Teilzeitstelle hingewiesen habe. Damit habe er seine Fürsorgepflicht verletzt. Ihre Klage wurde in letzter Instanz abgewiesen.

Die Gründe:
Das beklagte Land schuldet der Klägerin keine Vollzeitbeschäftigung als Wiedergutmachung einer Pflichtverletzung. Voraussetzung für einen solchen Schadenersatz wäre, dass der Arbeitgeber bei der Vertragsänderung ein ihm erkennbares Informationsbedürfnis der Arbeitnehmerin missachtet hätte. Daran fehlt es hier. Die Folgen, die sich aus einer auf unbestimmte Zeit vereinbarten Verringerung der Arbeitszeit ergeben, sind überschaubar.
Soweit kein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit aus anderen Gründen besteht, ist der Arbeitnehmer auf das Einvernehmen des Arbeitgebers angewiesen. Die spätere Weigerung des beklagten Landes, der Klägerin auf Dauer eine Vollzeitbeschäftigung anzubieten, verstößt nicht gegen europarechtliche Vorgaben. Über einen Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit nach dem zum 1.1.2001 in Kraft getretenen Teilzeit- und Befristungsgesetz oder aufgrund Tarifrechts hatte der Senat nicht zu entscheiden.

(BAG 13.11.2001, 9 AZR 442/00)

(B. Sokolovic - 15.11.01)



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update bs 22.12.10