Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Urteil-Aktuell
Zugrestaurant-Leiter haften bei grober Fahrlässigkeit für abhanden gekommene Einnahmen

Ein Zugrestaurant-Leiter muß die Einnahmen einschließen, wenn er das Zugrestaurant verlässt. Andernfalls haftet er bei Entwendung des Geldes für den Verlust.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt Bordrestaurants in den Zügen der DB AG. Der Beklagte ist als Mitarbeiter im Zugservice mit einer Bruttomonatsvergütung von rund 4.000 DM beschäftigt. Während einer Zugfahrt von Dortmund nach Mailand war er als Restaurantleiter eingesetzt. Er war inkassoberechtigt und für die Aufbewahrung der Einnahmen verantwortlich. Auf der Rückfahrt legte er die Brieftasche mit den Einnahmen von rund 6.400 DM in einen unverschlossenen, aber zugezogenen Schiebetürenschrank im Küchenabteil und verließ den Restaurantwaggon für etwa fünf Minuten. Bei seiner Rückkehr war die Kellnerbrieftasche nicht mehr vorhanden. Die Klägerin forderte die Erstattung des abhanden gekommenen Betrags. Die hierauf gerichtete Klage hatte Erfolg.

Die Gründe:
Der Beklagte hat den Verlust der Brieftasche mit den Einnahmen grob fahrlässig verursacht. Er hat die Möglichkeit, die Einnahmen in einem Schrank im Restaurantbereich zugriffssicher einzuschließen, nicht genutzt. Eine Haftungserleichterung kommt ihm auch unter Berücksichtigung seines Monatsverdienstes nicht zugute. Ein Mitverschulden der Klägerin ist nicht gegeben. Eine Beschränkung der Haftung auf den Wareneinkaufspreis nach dem MTV oder dem TV Mitropa greift bei abhanden gekommenen Geldbeträgen nicht ein. Die Ausschlussfristen des MTV und des TV Mitropa kommen nicht zur Anwendung, da es sich nicht um einen Anspruch aus dem Tarifvertrag handelt.

(BAG 15.11.2001, 8 AZR 95/01)

(B. Sokolovic - 20.11.01)




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update bs 22.12.10