Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Urteil-Aktuell
Nur bei Begünstigung eines größeren Personenkreises besteht ein Anspruch auf Gleichbehandlung

Arbeitnehmer können sich auf ihr Recht auf Gleichbehandlung nur innerhalb eines größeren Personen- und Kollegenkreises berufen. Erhalten lediglich zwei Arbeitnehmer in vergleichbarer Position eine Sonderzahlung, so muss der Arbeitgeber diese nicht auch anderen Arbeitnehmern gewähren.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb Sekretärin und Vize-Geschäftsführerin. Sie hatte rückwirkend Beiträge zu einer Zusatzaltersversorgung i.H.v. 26.000 DM verlangt. Zur Begründung hieß es, zwei andere geschäftsführende Mitarbeiter des Vereins hätten die Zuwendungen ebenfalls erhalten. Alle anderen Mitarbeiter hatten die Beiträge allerdings nicht bekommen. Die Klage auf Nachzahlung der Beiträge wurde abgewiesen.

Die Gründe:
Mit der Zuwendung der Versicherungsprämie an nur zwei Personen im Unternehmen ist noch keine Vergütungsordnung entstanden, aus der die Klägerin Ansprüche hätte herleiten können. Sonderzahlungen an einzelne Arbeitnehmer sind grundsätzlich erlaubt, ohne dass andere Mitarbeiter daraus eine verbotene Ungleichbehandlung für sich reklamieren können.


(ArbG Frankfurt 23.11.2001, 4 Ca 3229/01)

(B. Sokolovic - 27.11.01)




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update bs 22.12.10