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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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| Urteil-Aktuell |
Zur Arbeitnehmereigenschaft eines Kurierdienstfahrers
Ein Kurierdienstfahrer, der allein entscheidet, ob, wann und in welchem Umfang er tätig werden will, und für ausgeführte Aufträge das volle vom Auftraggeber zu leistende Entgelt enthält, ist kein Arbeitnehmer. Insofern fehlt es an der für Arbeitnehmer typischen persönlichen Abhängigkeit.
Der Sachverhalt: Die Parteien streiten im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses darüber, ob sie ein Arbeitsverhältnis begründet haben. Die Klägerin war als Kurierfahrerin tätig. Ihr wurden von der Beklagten über Funk Kurierfahrten angeboten. Der Klägerin stand es frei, ob sie den jeweiligen Auftrag annehmen wollte oder nicht. Die Abrechnung erfolgt durch die Beklagte, die das Entgelt in voller Höhe an die Kurierfahrer weiterleitet. Für die Vermittlungstätigkeit erhält die Beklagte von den Fahrern eine monatliche Pauschale. Nach dem Vertrag dürfen die Fahrer zwar eigene Mitarbeiter einsetzen, nicht aber der Beklagten Konkurrenz machen. Im Juni 1995 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis mit der Klägerin zum 31.7.1995. Die hiergegen gerichtete Klage hatte das ArbG abgewiesen, das LAG hatte ihr stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten führte zur Klageabweisung.
Die Gründe: Kurierfahrer sind Unterfrachtführer. Diese hat der Gesetzgeber als selbständige Gewerbetreibende eingeordnet, obwohl sie schon von Gesetz wegen weitreichenden Weisungsrechten unterliegen. Ein Arbeitsverhältnis kann deshalb nur bejaht werden, wenn der Kurierfahrer weniger frei ist als ein Frachtführer i.S.d. HGB. Die ist hier indes nicht der Fall. Die Klägerin war in ihrer Arbeitszeitgestaltung frei. Bei der Beklagten besteht weder Präsenzpflicht, noch eine Pflicht zur Dienstbereitschaft oder ein Bereitschaftsplan. Die Fahrer sind auch nicht verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Zeit eine bestimmte Auftragsmenge anzunehmen. Außerdem können sie nach eigenem Belieben Urlaub nehmen. Das vertragliche Wettbewerbsverbot ist für die Einordnung des Vertrages unerheblich, da ein solches sowohl in einem selbständigen Rechtsverhältnis als auch in einem Arbeitsvertrag vereinbart werden kann.
(BAG 27.6.2001, 5 AZR 561/99)
(B. Sokolovic - 3.12.01)
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update bs 22.12.10
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