Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Urteil-Aktuell
Verdachtskündigung ist trotz arbeitsvertraglicher Gleichstellung mit Beamten möglich

Finden auf ein Arbeitsverhältnis die für Beamte geltenden Regelungen Anwendung, soweit sie nicht auf den Eigenarten des öffentlichen Dienstes beruhen, so ist eine Verdachtskündigung des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss der Verdachtskündigung von Beamten beruht auf den Eigenarten des öffentlichen Dienstes, da das beamtenrechtliche Disziplinarrecht gestufte Sanktionen bei Dienstvergehen zulässt.

Der Sachverhalt:
Der Beklagte unterhält eine Schule für Lernbehinderte. Der Kläger wechselte 1986 aus dem öffentlichen Schuldienst zum Beklagten. Nach dem Anstellungsvertrag sind für die Rechte und Pflichten des Klägers die Grundsätze maßgebend, die für Lehrer an öffentlichen Schulen gelten, soweit diese nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen. Weiter ist vorgesehen, dass der Beklagte den Vertrag fristlos kündigen kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Wegen des Verdachts, der Kläger habe Beihilfeleistungen unrechtmäßig in Anspruch genommen, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage hatte vor dem ArbG und dem LAG Erfolg. Auf die Revision des Beklagten wurde das Urteil des LAG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Die Gründe:
Eine auf den Verdacht einer strafbaren oder pflichtwidrigen Handlung gestützte Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht wegen der Gleichstellung des Klägers mit entsprechenden beamteten Lehrern ausgeschlossen. Dies folgt schon aus der im Anstellungsvertrag ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB.
Eine Beschränkung des Kündigungsrechts lässt sich auch nicht der allgemeinen vertraglichen Bezugnahme auf die für beamtete Lehrer geltenden Grundsätze entnehmen. Sie sollen insoweit nicht maßgebend sein, als sie auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen. Das ist aber hinsichtlich der eingeschränkten Entlassungsmöglichkeiten bei Beamten der Fall, da das beamtenrechtliche Disziplinarrecht gestufte Sanktionen bei Dienstvergehen zulässt. Dieses System lässt sich nicht ohne weiteres auf das privatrechtlich begründete Anstellungsverhältnis übertragen.
Das LAG wird nunmehr zu prüfen haben, ob ein für die außerordentliche Kündigung hinreichender Verdacht der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von Beihilfeleistungen gegen den Kläger vorliegt.

(BAG 6.12.2001, 2 AZR 496/00)

(B. Sokolovic - 12.12.01)



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update bs 22.12.10