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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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| Urteil-Aktuell |
Gute Erfolgsaussichten für Klage gegen Kündigung begründen noch nicht Anspruch auf sofortige Weiterbeschäftigung
Gekündigte Arbeitnehmer können nicht schon deshalb im Eilverfahren einen Anspruch auf sofortige Weiterbeschäftigung geltend machen, weil sie in dem noch ausstehenden Kündigungsschutzprozess gute Erfolgsaussichten haben. Ein Anspruch auf sofortige Weiterbeschäftigung besteht nur, wenn die Kündigung wegen formeller Mängel offensichtlich unwirksam ist.
Der Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer hatte während der noch laufenden Kündigungsfrist den Antrag auf sofortige Weiterbeschäftigung gestellt. Zur Begründung hieß es, die Klage habe wegen einer falschen Sozialauswahl des betriebsbedingt gekündigten Mitarbeiters große Erfolgsaussichten. Das ArbG wies den Antrag auf sofortige Weiterbeschäftigung ab.
Die Gründe: Arbeitnehmer können nur dann einen sofortigen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend machen, wenn die Kündigung wegen formaler Mängel offensichtlich unwirksam ist. Die Frage einer möglicherweise falschen Sozialauswahl unterliegt jedoch stets einer eingehenden gerichtlichen Prüfung und muss deshalb einem Hauptverfahren vorbehalten bleiben.
(ArbG Frankfurt 5.12.2001, 7 Ga 185/01)
(B. Sokolovic - 18.12.01)
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update bs 22.12.10
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