Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Urteil-Aktuell
Arbeitgeber dürfen Aufnahme einer Nebentätigkeit unter Erlaubnisvorbehalt stellen

Eine arbeitsvertragliche Regelung, wonach die Aufnahme einer Nebentätigkeit durch den Arbeitnehmer der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf, ist zulässig. Sie verfolgt den legitimen Zweck, dass der Arbeitgeber prüfen kann, ob seine betriebliche Interessen durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt werden.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag bedarf eine Nebenbeschäftigung der Zustimmung der Beklagten. Seit Jahren arbeitet der Kläger ohne Zustimmung der Beklagten bei einem Gebäudereinigungsunternehmen. Wie er der Beklagten auf deren Aufforderung hin mitteilte, ist er dort bis zu 40 Stunden im Monat beschäftigt. Die Beklagte mahnte den Kläger wegen dieser ungenehmigten Nebentätigkeit ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem ArbG und dem LAG Erfolg. Auf die Revision der Beklagten wurde die Klage abgewiesen

Die Gründe:
Eine Abmahnung ist dann aus den Personalunterlagen des Arbeitnehmers zu entfernen, wenn dem Arbeitnehmer zu Unrecht eine Vertragsverletzung vorgeworfen wird. Das ist hier nicht der Fall. Der Vorwurf der Beklagten trifft zu. Der Kläger durfte die Nebentätigkeit nicht ohne ihre Zustimmung aufnehmen. Die Vertragsklausel ist wirksam sie beschränkt den Kläger nicht unangemessen in seiner Berufsfreiheit. Die Klausel enthält einen Erlaubnisvorbehalt. Sie verpflichtet den Arbeitnehmer, eine beabsichtigte berufliche Nebentätigkeit dem Arbeitgeber anzuzeigen. Damit wird dem Arbeitgeber die Prüfung ermöglicht, ob seine betrieblichen Interessen beeinträchtigt werden. Eine solcher Vorbehalt ist nicht zu beanstanden.

(BAG 11.12.2001, 9 AZR 464/00)

(B. Sokolovic - 19.12.01)




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update bs 22.12.10