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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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| Urteil-Aktuell |
Arbeitnehmer haben bei Personalgesprächen keinen Anspruch auf Hinzuziehung eines Anwalts
Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch, bei Personalgesprächen gegen den Willen des Arbeitgebers einen Rechtsanwalt mitzubringen. Der Mitarbeiter ist bereits dadurch hinreichend geschützt, dass er schwerwiegende Fragen nicht sofort beantworten muss, sondern sich die Rücksprache mit seinem Anwalt vorbehalten kann. Außerdem steht es ihm frei, gem. § 84 Abs.1 S.2 BetrVG ein Betriebsratsmitglied seines Vertrauens an dem Gespräch teilnehmen zu lassen.
Der Sachverhalt: Der zu 50 Prozent schwerbehinderte Kläger arbeitet seit 1975 bei der Beklagten. Diese rügte im Herbst 2000 das Arbeitsverhalten des Klägers und kündigte im November des gleichen Jahres ein Personalgespräch an, das nach Genesung des Klägers – dieser war von November 2000 bis April 2001 arbeitsunfähig – geführt werden sollte. Der Kläger wollte dieses Gespräch nur in Anwesenheit seines Rechtsanwalts führen. Dies lehnte die Beklagte ab. Der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die ihm die Hinzuziehung seines Anwalts bei Personalgesprächen erlaubt, hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg.
Die Gründe: Die Teilnahme an Personalgesprächen gehört zum selbstverständlichen Pflichtenkreis des Arbeitnehmers, welcher seine eigentliche Kernpflicht (Leistung entgeltlicher Arbeit) umgibt. Da der Arbeitnehmer seine vertragliche Dienstleistung aber persönlich zu erbringen hat (§ 613 BGB), muss er auch die vom Arbeitgeber angeordneten Personalgespräche grundsätzlich höchstpersönlich wahrnehmen. Allerdings ist es denkbar, dass die Arbeitgeberin ihrerseits bei Personalgesprächen betriebsfremde Personen wie einen Anwalt oder Verbandsvertreter hinzuzieht, und damit auch die rein personale Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verlässt. In einem solchen Fall ist es denkbar, dass der Arbeitnehmer aus Gründen der Waffen- und Chancengleichheit Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts hat.
(LAG Hamm 23.5.2001, 14 Sa 497/01)
(B. Sokolovic - 20.12.01)
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update bs 22.12.10
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