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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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| Urteil-Aktuell |
Zum Schadensersatzanspruch von Teilzeitkräften bei gegenüber Vollzeitkräften schlechterer Vergütung
Wird eine Teilzeitkraft im Verhältnis geringer vergütet als eine vergleichbare Vollzeitkraft, so hat sie gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 2 Abs.1 BeschFG (jetzt § 4 Abs.1 S.1 TzBfG). Nach Verjährung dieses Anspruchs muss der Arbeitgeber die Vergütungsdifferenz allerdings nicht mehr nach § 852 Abs.3 BGB herausgeben. Er ist durch die im Verhältnis schlechtere Vergütung nicht bereichert worden.
Der Sachverhalt: Die Klägerin war als Teilzeitkraft für den Beklagten tätig gewesen. Sie wurde im Vergleich zu den Vollzeitkräften des Beklagten verhältnismäßig schlechter bezahlt. Deshalb verlangte sie eines Tages die entsprechende Vergütungsdifferenz. Erst nachdem das BAG in einem zwischen den Parteien anderweitig geführten Verfahren ausdrücklich festgestellt hatte, dass die Ungleichbehandlung von Teilzeitkräften zu deliktischen Schadensersatzansprüchen führen könne, machte die Klägerin einen solchen Anspruch geltend. Der Beklagte berief sich auf Verjährung. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Die Gründe: Der gem. § 612 Abs.2 BGB und gem. § 813 Abs.2 BGB i.V.m. § 2 Abs.1 BeschFG (jetzt § 4 Abs.1 S.1 TzBfG) gegebene Schadensersatzanspruch der Klägerin ist verjährt. Der Anspruch ist nicht erst damit entstanden, dass das BAG die Möglichkeit eines solchen Anspruches bejaht hat. Deshalb ist dieses Urteil auch unerheblich für den Verjährungsbeginn. Es besteht auch kein Herausgabeanspruch nach § 852 Abs.3 BGB. Der Beklagte hat durch die unerlaubte Handlung nichts auf Kosten der Klägerin erlangt. Die Arbeitsleistung der Teilzeitkraft erlangt der Arbeitgeber bereits aufgrund des geschlossenen Arbeitsvertrages. Gleiches gilt hinsichtlich des durch die vertragliche Vergütungsabrede nicht gedeckten Wertes der Arbeitskraft. Allein durch die Nichterfüllung einer bestehenden Forderung erlangt der Verpflichtete noch nichts, da sein Vermögen weiterhin mit der Forderung belastet bleibt.
(BAG 24.10.2001, 5 AZR 32/00)
(B. Sokolovic - 27.2.02)
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update bs 22.12.10
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