Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Urteil-Aktuell
Arbeitsverweigerung auf anwaltlichen Rat hin rechtfertigt keine fristlose Kündigung

Ein Arbeitnehmer, der eine Änderungskündigung unter Vorbehalt annimmt, ist zwar bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihm erhobene Änderungsschutzklage zur Weiterarbeit verpflichtet. Ihm kann aber nicht gem. § 626 Abs.1 BGB fristlos gekündigt werden, wenn er im Vertrauen auf den Rat seines Anwalts nicht mehr zur Arbeit erscheint. Es fehlt insoweit an einem Verschulden des Arbeitnehmers.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin war Arbeitnehmerin der Beklagten. Am 16.2.2000 erhielt sie eine fristlose Änderungskündigung. Die anwaltlich vertretene Klägerin nahm das damit verbundene Angebot eines anderen Arbeitsplatzes zunächst unter Vorbehalt an.
Sie erschein aber nur am 21.2.2000 zur Arbeit, fehlte dann zunächst urlaubs- und krankheitsbedingt und später wegen Widerrufs der Annahme des Änderungsangebots. Entgegen der Begründung der Änderungskündigung sei sie ihrem bisherigen Arbeitsplatz weiterhin gewachsen und biete ihre Arbeitskraft zu den bisherigen Bedingungen an. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin (nach Abmahnung) fristlos. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in der Berufungsinstanz Erfolg!

Die Gründe:
Die fristlose Kündigung ist durch keinen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs.1 BGB gerechtfertigt. Sollte die Arbeitsverweigerung der Klägerin rechtswidrig gewesen sein, so beruhte sie jedenfalls auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum. Die Rechtslage war kompliziert. So ging es etwa um die nur wenigen Laien bekannte Vorbehaltserklärung i.S.v. § 2 KSchG – und zwar nicht einmal um die direkte, sondern um die analoge Anwendung dieser Vorschrift, weil der Fall der fristlosen Änderungskündigung gesetzlich nicht geregelt ist.
Die Klägerin hat sich in dieser schwierigen Situation nicht auf ihr laienhaftes Urteil verlassen, sondern anwaltlichen Rat eingeholt und sich nach diesem gerichtet. Andere Möglichkeiten der Rechtswahrung standen ihr nicht zur Verfügung. Ein etwaiges Verschulden ihres Anwalts muß sie sich nicht nach § 85 Abs.2 ZPO zurechnen lassen. Diese Vorschrift gilt nur für Prozesshandlungen. Eine Arbeitsverweigerung, die – wie hier – auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum des Arbeitnehmers beruhte, berechtigt nicht zur fristlosen Kündigung.

(LAG Köln 29.6.2001, 11 Sa 143/01)

(B. Sokolovic - 28.2.02)





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update bs 22.12.10