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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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| Urteil-Aktuell |
Pauschaler Hinweis auf "Organisationskonzept" rechtfertigt Versagung von Teilzeitarbeit nicht
Arbeitgeber dürfen den Antrag eines Arbeitnehmers auf Verringerung seiner Arbeitszeit nicht mit dem pauschalen Hinweis auf ein ”Organisationskonzept" ablehnen, das keine Teilzeitarbeit vorsieht. Anträge auf Teilzeitarbeit dürfen Arbeitgeber nur ablehnen, wenn sie konkret nachweisen, dass die Begrenzung der Arbeitszeit mit unzumutbaren wirtschaftlichen oder organisatorischen Problemen für das Unternehmen verbunden wäre.
Der Sachverhalt: Die Klägerin ist in einem Multi-Media-Unternehmen beschäftigt. Sie wollte ihre Arbeitszeit von 45 Stunden auf 37,5 Stunden pro Woche reduzieren, um mehr Zeit für ihre Familie zu haben. Das Unternehmen lehnte dies ab, weil sein ”Organisationskonzept" keine Teilzeitarbeitsplätze vorsehe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Die Gründe: Arbeitgeber können einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Abs.4 S.1 TzBfG nur aus dringenden betrieblichen Gründe ablehnen. Dies kann nach S.2 der Vorschrift zwar der Fall sein, wenn die Arbeitszeitverringerung die Organisation des Betriebs wesentlich beeinträchtigt. Das hat der Beklagte jedoch mit dem pauschalen Hinweis auf das ”Organisationskonzept" nicht dargelegt. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass während der umstrittenen zwei Stunden am Nachmittag die Anwesenheit der Klägerin im Betrieb nicht zwingend erforderlich ist. Damit hat die Klägerin einen Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung.
(ArbG Frankfurt 7.3.2002, 18 Ca 6836/01)
(B. Sokolovic - 11.3.02)
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update bs 22.12.10
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