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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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| Urteil-Aktuell |
Teilzeitkräften darf ein wegen Gesundheitsgefährdung gewährter Zusatzurlaub versagt werden
Die Gewährung von Zusatzurlaub darf davon abhängig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit mit gefährlichem Material arbeitet. Die Überschreitung der Hälfte der individuellen Arbeitszeit genügt dann hierfür nicht. Eine solche Regelung stellt keine unzulässige Diskriminierung von Teilzeitkräften dar.
Der Sachverhalt: Die Klägerinnen sind bei dem beklagten Klinikum als medizinisch-technische Assistentinnen beschäftigt. Ihre arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt die Hälfte der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit von derzeit 38,5 Stunden. Zu etwa 70 Prozent ihrer Arbeitszeit (rund 13 Stunden) arbeiten sie mit infektiösem Material. Bis einschließlich 1998 haben sie von dem beklagten Klinikum jährlich vier Tage Zusatzurlaub erhalten. Seit 1999 lehnt das beklagte Klinikum die Gewährung des Zusatzurlaubs ab. Die auf Erteilung des Zusatzurlaubs gerichteten Klagen hatten in allen Instanzen keinen Erfolg.
Die Gründe: Nach den im öffentlichen Dienst des Landes Rheinland-Pfalz anzuwendenden Urlaubsbestimmungen besteht ein Anspruch auf jährlich vier Tage Zusatzurlaub, wenn der Angestellte "überwiegend" mit infektiösem Material arbeitet. Als überwiegend wird eine Beschäftigung angesehen, die mehr als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden (also mehr als 19,25 Stunden) ausmacht. Die Überschreitung der Hälfte der individuellen Arbeitszeit genügt danach nicht. Die Festlegung dieses für alle Arbeitnehmer bei gesundheitsgefährdenden Arbeiten einheitlichen Mindestumfangs ist sachlich begründet und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt weder gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten noch führt sie zu einer unzulässigen mittelbaren Diskriminierung von (teilzeitbeschäftigten) Frauen.
(BAG 19.3.2002, 9 AZR 109/00 u. 9 AZR 110/00)
(B. Sokolovic - 22.3.02)
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update bs 22.12.10
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