Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Urteil-Aktuell
Fußball-Trainer einer Oberliga-Mannschaft kann Arbeitnehmer des Vereins sein

Wenn der Trainer einer Oberliga-Mannschaft seine gesamte Arbeitskraft ausschließlich für den Fußballverein einsetzt und er den Weisungen des Präsidiums unterliegt, ist er regelmäßig Arbeitnehmer des Vereins. Das gilt auch, wenn er neben dem Trainervertrag mit dem Verein einen Arbeitsvertrag mit einer Sponsorenfirma geschlossen hat, dort jedoch von jeder Arbeitsleistung freigestellt ist.

Der Sachverhalt:
Die Parteien haben einen auf zwei Jahre befristeten Trainer-Vertrag geschlossen. Hierin ist unter anderem festgelegt, daß der Trainer (der Kläger) dem Präsidium unterstellt wird. Der Kläger erhielt nach dem Vertrag ein monatliches ”Honorar" in Höhe des Differenzbetrages aus dem Nettoverdienst seines Arbeitsvertrages und 1.790 € (3.500 DM) netto. Kurz nach Abschluß des Trainer-Vertrages schloß der Kläger einen ”Arbeitsvertrag" mit der Firma T., dem Trikotsponsor der Mannschaft. Danach erhielt der Kläger ein monatliches Nettogehalt von 1.530 € (3.000 DM). Das Unternehmen stellte ihn für die Trainer-Tätigkeit vollständig von der Arbeit frei.
Noch vor Ablauf des befristeten Trainer-Vertrages teilt das Präsidium dem Kläger mit, dass man ihn ”abgeschossen" habe. Bereits am nächsten Tag wurde ein neuer Trainer eingesetzt. Die Firma T. kündigte daraufhin das ”Arbeitsverhältnis" mit dem Kläger. Der Kläger erhob gegen die Kündigung durch den Verein Klage beim ArbG. Dieses verneinte seine Rechtswegezuständigkeit und verwies den Rechtsstreit an das LG. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

Die Gründe:
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig. Der Kläger ist Arbeitnehmer des beklagten Vereins – zumindest aber arbeitnehmerähnliche Person. Bei der Trainertätigkeit selbst konnten dem Kläger zwar, vergleichbar mit einem Chirurgen bei der Operation, naturgemäß keine Weisungen erteilt werden. Dennoch war er in eine fremde Arbeitsorganisation insoweit eingefügt, als das Training im Stadion und die Spiele an den jeweils vorbestimmten Orten stattfanden.
Der Kläger war 40 bis 50 Stunden pro Woche für den Verein tätig. Damit hat er seine gesamte Arbeitskraft ausschließlich für den Verein eingesetzt. Das ergibt sich auch daraus, dass die Sponsorenfirma ihn vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt hat. Der Kläger war außerdem schon nach dem Trainer-Vertrag gegenüber dem Präsidium weisungsabhängig.
Wenn nicht schon Arbeitnehmer, war der Kläger zumindest eine arbeitnehmerähnliche Person, da er von der Beklagten wirtschaftlich abhängig ist. Die aus der Trainertätigkeit resultierende Vergütung ist die wesentliche Einkommensquelle des Klägers. Das zeitlich parallel zum Trainervertrag begründete Arbeitsverhältnis mit der Sponsorenfirma hatte lediglich den Zweck, den größten Teil der vom Beklagten geschuldeten Vergütung von einem Dritten zahlen zu lassen.

(LAG Thüringen 1.3.2002, 1 Ta 84/01)

(B. Sokolovic - 16.4.02)





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update bs 22.12.10